E-Rechnung: Das BMF gibt Kommunen mehr Zeit für Abgabenbescheide
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Am 15. Oktober 2026 hat das BMF ein weiteres Schreiben zur verpflichtenden E-Rechnung veröffentlicht. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind einige wichtige Punkte dabei.
📅 𝗚𝗲𝗯ü𝗵𝗿𝗲𝗻- 𝘂𝗻𝗱 𝗕𝗲𝗶𝘁𝗿𝗮𝗴𝘀𝗯𝗲𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝗲 𝗯𝗶𝘀 𝟯𝟬. 𝗝𝘂𝗻𝗶 𝟮𝟬𝟯𝟬 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗘-𝗥𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴
Ein Bescheid über Gebühren, Beiträge oder Kostenersätze kann gleichzeitig eine umsatzsteuerliche Rechnung sein. Wie in unserem Webinar am vergangenen Freitag bereits dargestellt, müsste er grundsätzlich als E-Rechnung ausgestellt werden. Wegen technischer Beschränkungen beanstandet die Finanzverwaltung es nunmehr aber nicht, wenn solche Bescheide bis zum 30. Juni 2030 als "sonstige Rechnung" ausgestellt werden, also auf Papier oder als PDF.
🔍 𝗪𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗲 𝗞𝗹𝗮𝗿𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗶𝗺 Ü𝗯𝗲𝗿𝗯𝗹𝗶𝗰𝗸
𝗛𝗼𝗵𝗲𝗶𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿 𝗕𝗲𝗿𝗲𝗶𝗰𝗵: Die umsatzsteuerliche E-Rechnungspflicht gilt (natürlich) für Rechnungen an die Verwaltung nur, wenn diese unternehmerisch handelt.
𝗩𝗲𝗿𝗴𝗮𝗯𝗲𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝗯𝗹𝗲𝗶𝗯𝘁: Vorgaben wie die ERechV gelten daneben weiter. Im Zweifel ist die strengere Vorschrift maßgeblich.
𝗕𝗮𝘂𝗹𝗲𝗶𝘀𝘁𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻: Im strukturierten Teil reichen derzeit die Gewerke mit ihren Summen. Das detaillierte Leistungsverzeichnis kann als eingebettete Anlage beigefügt werden.
𝗦𝗰𝗵𝗹𝘂𝘀𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻: Für die Verrechnung bereits erhaltener Abschlagszahlungen gelten technische Erleichterungen bis zum 30. Juni 2030.
𝗞𝗲𝗶𝗻 𝗕𝘂ß𝗴𝗲𝗹𝗱: Wer statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellt, begeht keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG.
💡 𝗠𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗘𝗶𝗻𝘀𝗰𝗵ä𝘁𝘇𝘂𝗻𝗴: Ab dem 1. Januar 2027 gilt § 2b UStG verpflichtend. Gerade deshalb verschafft die Übergangsfrist der kommunalen Praxis spürbar Luft. Die Finanzverwaltung erkennt damit an, dass Abgabenbescheide technisch und verfahrensrechtlich besondere Anforderungen haben.
⚠️ 𝗔𝗯𝗲𝗿: Die Erleichterung gilt nur für Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben. Für alle anderen unternehmerischen Leistungen bleibt die E-Rechnungspflicht bestehen.
BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026.
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