EuGH-Schlussanträge: Wegzugssteuer auf latente Wertzuwächse und Stundung der Steuer
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Generalanwältin Juliane Kokott hat vergangene Woche ihre Schlussanträge vorgelegt zur Vereinbarkeit der polnischen Wegzugsbesteuerung mit den EU-Grundfreiheiten und dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht. Der Fall könnte in Teilaspekten auch Auswirkungen auf die deutsche Regelung in § 6 Außensteuergesetz haben. Die deutsche Regierung hat jedenfalls eigene Stellungnahmen zu den Vorlagefragen abgegeben.
Hintergrund
Das Ausgangsverfahren betrifft einen Steuerpflichtigen, der derzeit für voraussichtlich gut fünf Jahre als Arbeitnehmer in Polen beschäftigt ist. Er ist italienischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Seinen steuerlichen Wohnsitz hat er seit dem 1. Januar 2023 in Polen, was zur Folge hat, dass er fortan in Polen im Wege der unbeschränkten Steuerpflicht mit seinen gesamten Einkünften der Einkommensteuer unterliegt, unabhängig davon, wo sich die Einkunftsquellen befinden. Im Hinblick auf seinen geplanten Wegzug aus Polen in 2028 hatte der Steuerpflichtige bei der polnischen Steuerbehörde einen Steuervorbescheid zu diversen Fragen beantragt.
Die deutsche Regelung
Seit 2022 (der Abschaffung der dauerhaften unbegrenzten Stundung) besteht nun nur noch die Möglichkeit, die festgesetzte „Wegzugssteuer“ sofort zu bezahlen (Sofortzahlung), einen Antrag auf Zahlung in sieben Jahresraten (Ratenzahlung) zu stellen oder – bei Inanspruchnahme der sog. Rückkehrregelung – eine Stundung der Steuer bis zur Rückkehr zu beantragen.
Schlussanträge
Drei Vorlagefragen stehen nun auf der Agenda des EuGH im polnischen Fall: Erstens, ob dabei auch latente Wertsteigerungen erfasst werden dürfen, die in der Vergangenheit im Ausland eingetreten sind, als in Polen noch gar keine Steuerpflicht bestand; zweitens, ob neben latenten Wertsteigerungen auch latente Wertverluste zu berücksichtigen sind; und drittens, wie lange eine etwaige Wegzugsteuer gegebenenfalls zu stunden ist (vor allem auch interessant aus deutscher Sicht).
Die Schlussfolgerungen von Generalanwältin Juliane Kokott zu den Vorlagefragen
(1) Sind bei der Ausreise einer natürlichen Person nicht realisierte Wertsteigerungen einzubeziehen, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem diese Person noch nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig war??
Dies, so die GA, stehe der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegen. Müssten alle diese Arbeitnehmer befürchten, die latenten Wertsteigerungen ihrer im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit erworbenen Aktien und sonstigen Wertpapiere bei jedem grenzüberschreitenden Wechsel des Wohn- und Arbeitsorts wieder und wieder komplett zu versteuern, bestünde die Gefahr, dass die Vorteile des europäischen Binnenmarkts speziell in der modernen Arbeitswelt für eine große Zahl von Unionsbürgern ganz erheblich geschmälert, ja sogar zunichtegemacht würden (Details in Rn. 33 – 69).
(2) Sind nur Wertsteigerungen aus Vermögenswerten einzubeziehen und Verluste aus Vermögenswerten, deren Wert geringer geworden ist, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen?
Auch hier sieht die GA in der Nichtberücksichtigung von latenten Wertverlusten eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Als Gründe führt die GA vor allem die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten an. Die Rechtfertigung der polnischen und deutschen Regierung zwecks Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung, wenn zunächst der Mitgliedstaat des Wegzugs latente Wertverluste bei der Berechnung der Wegzugsteuer berücksichtige und bei späterer Veräußerung des betreffenden Vermögensgegenstands der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat des Zuzugs die – nunmehr realisierten – Wertverluste ebenfalls steuerlich geltend machen könne, sieht die GA nicht als zielführend an (Rn. 70 – 92)
(3) Ist die Wegzugssteuer sofort oder in Raten von höchstens fünf Jahren zu erheben, anstatt die Zahlung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Vermögenswerte zu stunden?
Hier argumentiert die GA pro-Finanzbehörde: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehe einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der eine Wegzugsteuer auf Antrag für höchstens fünf Jahre ganz oder teilweise in Raten zu entrichten ist, ohne die tatsächliche Veräußerung der betroffenen Vermögensbestandteile abzuwarten. Die Ratenzahlung sei gegenüber einer dauerhaften Stundung erforderlich, da mit zunehmendem Zeitablauf die Nachverfolgung der Vermögenswerte schwieriger werde. Insbesondere habe der EuGH bereits anerkannt, dass ein auf fünf Jahre befristeter Zahlungsaufschub den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sehr wohl genügen kann (zum Beispiel: Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C‑164/12, Rn. 62 und 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, Rn. 52). Außerdem sehe der Unionsgesetzgeber nunmehr eine fünfjährige Stundung der Wegzugsteuer als Regelfall vor, wenngleich beschränkt auf körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen. Auf diese Gesetzgebung würde nach dafürhalten der GA „ein Schatten fallen“, wenn der EuGH im vorliegenden Fall eine auf fünf Jahre begrenzte Stundung als unverhältnismäßig ansähe (Rn. 93 – 118).
Anmerkung/Ausblick: Die Entscheidung des EuGH in dieser Sache ist für die deutsche Wegzugsbesteuerung dem Vernehmen nach von grundlegender Bedeutung. Die Antworten auf die Fragen zwei und drei könnten Hinweise geben. Insbesondere die Antwort auf Frage drei hat aus deutscher Sicht richtungsweisenden Charakter.
Fundstelle
EuGH, Schlussanträge vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑430/25 Gena.