BMF: Anwendung der modifizierten Trennungstheorie
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Oktober 2026 ein Schreiben zur Anwendung der modifizierten Trennungstheorie veröffentlicht, in der es seine bislang ablehnende Auffassung ändert.
Hintergrund
Mit Urteil vom 11. Dezember 2025, IV R 17/23 (siehe unseren Blogbeitrag) hat der BFH entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ist.
Inhalt des Schreibens
Mit diesem Schreiben ändert das BMF Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl 2011 I S. 1279) sowie die darin enthaltenen Beispiele und Rn. 38.
Das BMF-Schreiben vom 12. September 2013 (BStBl I S. 1164) wird aufgehoben.
Übergangsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag von Übertragendem und Übernehmer beim für den Übertragenden örtlich zuständigen Finanzamt kann für vor dem 19. Februar 2026 (Tag der Veröffentlichung der Entscheidung durch den BFH) erfolgte teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter weiterhin die sog. strenge Trennungstheorie, nach der es zu einer quotalen Aufdeckung der stillen Reserven kommt (vgl. insoweit Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011, BStBl I S. 1279), angewandt werden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20. Oktober 2026, IV C 6 - S 2241/00066/022/040.