BMF zur E-Rechnung

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Das aktuelle BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung und die Auswirkungen auf die Übermittlung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Abgaben.

1. Hintergrund 

Grundsätzlich trat ab dem 1. Januar 2025 die Verpflichtung zur Verwendung einer sog. E-Rechnung für Leistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern in Kraft. Als elektronische Rechnung gelten dabei Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und bei denen eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Das heißt, dass beispielsweise per E-Mail übermittelte PDF-Rechnungen ab 2025 keine elektronischen Rechnungen in diesem Sinne darstellen, sondern die Dateien zukünftig der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung mit den entsprechenden Syntaxen, bspw. X-Rechnungen oder das Format ZUGFeRD, entsprechen müssen. 

Bis zum 31.12.2026 gilt eine Übergangsregelung, nach der auch weiterhin mit einer sonstigen Rechnung, bspw. Papierrechnung, abgerechnet werden kann. Zudem können Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 800.000 € bis zum 31.12.2027 weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen und übermitteln. Die Übergangsregelungen gelten dabei allerdings lediglich für den Versand der Rechnungen. Rechnungsempfänger müssen dagegen ab dem 1. Januar 2025 zwingend sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Sofern der Rechnungsempfänger die Annahme der E-Rechnung verweigert oder zur Entgegennahme technisch nicht in der Lage ist, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung der Rechnung. 

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG voraus. Sofern der leistende Unternehmer folglich zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist und stattdessen eine Papierrechnung oder Rechnung im PDF-Format übersendet, besteht seitens des Leistungsempfängers grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug. 

2. Neuerungen mit BMF-Schreiben vom 15.10.2026

  • Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung erteilt wurden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden, auch wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Zudem wird bis zum 30. Juni 2030 nicht beanstandet, wenn in der Endrechnung in Form einer E-Rechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem unstrukturierten Anhang erfolgt. 
  • Bei Massenkundengeschäften mit Dauersachverhalten und einer gemischten Kundenstruktur, bspw. Energieversorger, genügt es, wenn zu Beginn bzw. bei Änderung eines Vertrags die Nachfrage erfolgt, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen anderen Unternehmer handelt. Periodische Nachfragen sind dagegen nicht erforderlich. 
  • Bei E-Rechnungen über Bauleistungen wird derzeit nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen angegeben werden. 
  • Es wird klargestellt, dass die umsatzsteuerliche E-Rechnungspflicht nur für Leistungen an den unternehmerischen Bereich der öffentlichen Verwaltung gilt. 
  • Im Grundsatz sind auch Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben als E-Rechnung auszustellen. Jedoch wird es nun bis zum 30. Juni 2030 nicht beanstandet, wenn Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. 

Sollten Sie Handlungsbedarf sehen, Unterstützung benötigen oder Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026.

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