EuGH: Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union
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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil präzisiert der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ist auch auf die Schenkungsteuer anwendbar.
Ausgangslage
A, ein Bediensteter der Europäischen Investitionsbank (EIB), verließ Österreich im Jahr 1995, um sich in Luxemburg niederzulassen und dort seine Tätigkeit aufzunehmen. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2010 zog er nach Deutschland um. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter. Im Jahr 2013 machte ihm sein in Österreich wohnender Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung.
Das deutsche Finanzamt setzte auf diese Zuwendung eine Steuer fest. Es ging davon aus, dass A neben seinem steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen zusätzlichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet habe und der steuerliche Wohnsitz in Österreich daher fiktiv sei. Der Kläger im Ausgangsverfahren machte geltend, er sei nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU so zu behandeln, als habe er seinen Wohnsitz (nur) im Herkunftsmitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Österreich. Der BFH hat den Gerichtshof gefragt, ob die in diesem Protokoll vorgesehene Regel in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz auch auf die Schenkungsteuer anwendbar ist.
Entscheidung des EuGH
Die Frage des BFH hat der EuGH in seinem aktuellen Urteil bejaht. Er weist darauf hin, dass die Begriffe „Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer“, die im Protokoll ausdrücklich erwähnt werden, autonome Begriffe des Unionsrechts sind. Auch wenn die Schenkungsteuer im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, teilt diese Steuer wesentliche Merkmale mit der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung bzw. die aus einer solchen unentgeltlichen Vermögensübertragung resultierende Bereicherung besteuert. Ansonsten würde dies bedeuten, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, zwei steuerliche Wohnsitze hätten.
In Bezug auf die zweite Frage des deutschen Gerichts stellt der Gerichtshof fest, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und seinen Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat verlegt hat, seinen steuerlichen Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des Protokolls in seinem Herkunftsstaat beibehält. Der steuerliche Wohnsitz ist nämlich unabhängig vom Wohnort des Betroffenen.
EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑275/25 Kolwager; Pressemitteilung Nr. 148/26.