EuGH: Schlussanträge zur Doppelbesteuerung im Rahmen der EU-Streitbeilegungsrichtlinie
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Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland ist muss der EuGH der Frage nachgehen, wie der Begriff „Doppelbesteuerung“ im Sinne der EU-Richtlinie zur Streitbeilegung auszulegen ist. Die bloße Tatsache, dass dasselbe Einkommen abstrakt in zwei (oder mehr) Steuergebiete fallen könnte, reiche jedenfalls nicht aus, um eine Doppelbesteuerung im Sinne der Streitbeilegungsrichtlinie zu begründen, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen.
I. Hintergrund
Zur Vermeidung der negativen Folgen konkurrierender Besteuerungsbefugnisse haben die Staaten häufig im Wege internationaler Steuerabkommen vereinbart, ihre Besteuerungsrechte in Bezug auf die Einkommens- oder Kapitalbestandteile aufzuteilen. Allerdings können die nationalen Behörden unterschiedliche Standpunkte dazu vertreten, wie diese Abkommen in bestimmten Fällen auszulegen und anzuwenden sind, so dass es hier zu Uneinigkeit kommen kann.
Da der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass derartige Differenzen „für grenzübergreifend tätige Unternehmen schwerwiegende steuerliche Hindernisse schaffen“ könnten und dass die im Rahmen internationaler Übereinkünfte bereits bestehenden Lösungen unzureichend seien, erließ er die Streitbeilegungsrichtlinie. Diese Richtlinie sieht einen erweiterten verfahrensrechtlichen Regelungsrahmen für sich daraus ergebende Differenzen vor.
II. Ausgangsverfahren
Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es vor allem um die Frage, ob die Behörden eines der Mitgliedstaaten berechtigt waren, das Ersuchen eines Steuerpflichtigen auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach Maßgabe der Streitbeilegungsrichtlinie zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Steuerbehörden zweier Mitgliedstaaten über die Auslegung eines Steuerabkommens rechtmäßig zurückzuweisen, falls es „nicht um eine Doppelbesteuerung geht“.
Konkret betrifft es die Besteuerung von Einkommen, das eine niederländische Gesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an mehreren in Lettland ansässigen Gesellschaften erzielte. Sowohl die Republik Lettland als auch die Niederlande beriefen sich auf ihre jeweiligen Besteuerungsbefugnisse, was zu Meinungsverschiedenheit zwischen den jeweiligen Behörden über die Auslegung des zwischen den beiden Mitgliedstaaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens im Kontext der EU Streitbeilegungsrichtlinie führte. Während das Einkommen in Lettland effektiv besteuert wurde, war es in den Niederlanden von der Steuer befreit.
III. Schlussanträge
Die Generalanwältin (GA) ist der Auffassung, dass sich der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der betreffenden Richtlinie (EU) 2017/1852 enthaltene Begriff der „Doppelbesteuerung“ nicht auf Fälle erstreckt, in denen dasselbe Einkommen den Steuersystemen zweier Mitgliedstaaten unterliegt, in einem dieser Staaten jedoch von der Steuer befreit ist.
Eine Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Streitbeilegungsrichtlinie liegt vor, wenn die Erhebung von Steuern durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen und gegebenenfalls Vermögen, entweder zu i) einer zusätzlichen Steuerbelastung, ii) einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten oder iii) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können, führt“.
Hierzu merkt die GA unter anderem weiter an: Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Streitbeilegungsrichtlinie mache deutlich, dass eine Doppelbesteuerungssituation im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn das in Rede stehende Einkommen oder Vermögen nicht nur den Besteuerungsbefugnissen zweier (oder mehr) Mitgliedstaaten unterliegt, sondern die Ausübung dieser parallelen Befugnisse in den betreffenden Staaten auch zu einer tatsächlichen Besteuerung führt. Die bloße Tatsache, dass dasselbe Einkommen abstrakt in zwei (oder mehr) Steuergebiete fallen könnte, reicht nicht aus, um eine Doppelbesteuerungssituation im Sinne der Streitbeilegungsrichtlinie zu begründen (Schlussanträge: Rn. 51 – 57).
Das Wort „Erhebung“ führe dazu, dass Steuern auf das betreffende Einkommen oder Vermögen eingezogen werden und nicht bloß hypothetisch fällig sind. Die Formulierungen „zusätzliche Steuerbelastung“, „Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten“ oder „Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können“ bezeichnen nicht eine Situation, in der dasselbe Einkommen oder Vermögen konkurrierenden Besteuerungsbefugnissen unterliegt, sondern benennen die konkreten wirtschaftlichen Folgen (für den Steuerpflichtigen), die eine solche Überschneidung zwangsläufig bewirkt.
Jeder dieser Gesichtspunkte bestätigt nach Ansicht der GA, dass der Begriff „Doppelbesteuerung“ im Sinne einer tatsächlichen Einziehung von Steuern zu verstehen ist.
EuGH, Schlussanträge vom 22. Oktober 2026, Rechtssache C‑497/25 Maxima LT.