„Cum/ex“ Verfahren – Hinterziehungszinsen rechtmäßig festgesetzt
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Die Klage gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ vor dem Finanzgericht Hamburg hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Zwischen 2007 und 2009 führte eine Bank, als Organgesellschaft der Klägerin, außerbörsliche Aktiengeschäfte durch, insbesondere rund um den Dividendenstichtag. Dabei erwarb und verkaufte die Bank Aktien inländischer Unternehmen im Wert von mehreren Millionen Euro. Die daraus erzielten Kapitalerträge wurden der Klägerin als Organträgerin steuerlich zugerechnet.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in zweistelliger Millionenhöhe bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für die genannten Jahre. Im April 2020 hob das Finanzamt diese Anrechnungen jedoch auf.
Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, der erfolglos blieb. Daraufhin wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 9. November 2023 (Az. 6 K 228/20, siehe unseren Blogbeitrag) die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII B 17/24, siehe unseren Blogbeitrag) wurde ebenfalls abgelehnt, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.
Das Finanzamt setzte zudem Hinterziehungszinsen in zweistelliger Millionenhöhe fest. Die Klägerin kritisierte diese Maßnahme erfolglos und bestritt eine Steuerhinterziehung. Sie argumentierte, die Angaben der Organgesellschaft gegenüber dem Finanzamt seien korrekt gewesen. Zudem sei das Urteil 6 K 228/20 nicht bindend für das derzeitige Verfahren. Strafurteile im Zusammenhang mit cum/ex-Geschäften seien nicht anwendbar.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte diesen Einwänden nicht.
Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hinterziehungszinsenfestsetzung und stellte fest, dass eine Steuerhinterziehung vorliege. Das Urteil 6 K 228/20 sei rechtskräftig und im Hinblick auf Verjährungsfragen bindend gemäß § 110 Finanzgerichtsordnung (FGO). Ein bereits rechtskräftig entschiedenes Urteil dürfe nicht erneut in Frage gestellt werden.
Zudem ergäben sich weitere Feststellungen der Steuerhinterziehung aus dem Urteil. Insbesondere seien den Finanzbehörden durch Steuererklärungen, Bescheinigungen und eine Berufsträgerbescheinigung aus 2009 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden (§ 370 Abgabenordnung). Dies führte zu unrechtmäßigen Steuervorteilen.
Aus den Erklärungen gehe hervor, dass Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, was unrichtig sei. Die Organgesellschaft habe lediglich Dividendenkompensationszahlungen erhalten, für die keine Kapitalertragsteuer anfalle. Diese falschen Angaben seien vorsätzlich gemacht worden.
Zudem sei die Klägerin als Organträgerin Zinsschuldnerin. Die Steuerhinterziehung habe zu ihrem steuerlichen Vorteil stattgefunden.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einzureichen.
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. September 2026 (6 K 44/22); die Revision wurde nicht zugelassen, siehe die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2026.