Einkommensteuer: Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft nur mit Überleitungsrechnung möglich

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Anteilseigner können eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur dann nach deutschem Steuerrecht nachweisen, wenn sie dazu eine Überleitungsrechnung erstellen. Eine einfache Vorlage der ausländischen Handelsbilanz reicht nicht aus. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil.

Sachverhalt: Beteiligung der Kläger an Vodafone Group und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

Die Kläger, ein verheiratetes Paar, erzielten im Streitjahr 2014 Einkünfte aus Kapitalvermögen, unter anderem aus einer Beteiligung an der britischen Vodafone Group. Vodafone verkaufte im Streitjahr seine Beteiligung an der amerikanischen Tochtergesellschaft Vodafone Americas Finance. Im Gegenzug erhielten die Kläger eine Sonderbardividende und Aktien des amerikanischen Unternehmens Verizon Wireless. Die Depotbank behielt hierfür Kapitalertragsteuer ein, was das Finanzamt bei der Steuerveranlagung bestätigte.

Gerichtsentscheidungen im Verfahrensverlauf

Das Finanzgericht Köln entschied im ersten Rechtsgang zu Gunsten der Kläger und erklärte die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Verizon-Aktien für rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof hob jedoch dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.

Im zweiten Rechtsgang wies das Finanzgericht die Klage ab. Begründung: Im Gegensatz zu inländischen Kapitalgesellschaften überwacht das Finanzamt die Einlagenhöhe bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht von Amts wegen. Daher müssen Kläger nachweisen, dass es sich bei den erhaltenen Leistungen um eine steuerfreie Rückgewähr von Einlagen handelt und nicht um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Dieser Nachweis ist mit einer eigenen steuerlichen Einlagenberechnung der ausländischen Gesellschaft zu führen. Die dafür verwendeten ausländischen Handelsbilanzen der Vodafone genügen nach Ansicht des Gerichts nicht. Sie müssen an die deutschen steuerrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen  beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. März 2026 (9 K 2340/17); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 13/26 anhängig, vgl. die Pressemitteilung vom 25. September 2026.

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