BMF: Steuerliche Behandlung von Kopplungsgeschäften bei einem Investmentfonds
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Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 3. März 2026 (VIII R 24/21) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein BMF-Schreiben vom 7. April 2022 (BStBl I 2022, 641) neu gefasst.
Anpassung des BMF-Schreibens vom 7. April 2022
Der BFH hat mit Urteil vom 3. März 2026 (VIII R 24/21) entschieden, dass Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften im Rahmen gegenläufig strukturierter Wertpapiergeschäfte nicht in die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene einzubeziehen sind.
Dies hat allerdings keine Auswirkung auf die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004. Die Verluste und Gewinne aus diesen Options- und Termingeschäften sind daher auch im Ausschüttungsfall nach den oben dargestellten Grundsätzen in die Aktiengewinnberechnung mit einzubeziehen.
Der Aktiengewinn ist dabei um die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Aktien zu mindern.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16. Oktober 2026, IV C 1 - S 1980/00255/008/026.