BFH: Das geparkte Flugzeug zählt zur ersten Tätigkeitsstätte
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Laut BFH (Urteil vom 09.09.2026, VI R 4/25) umfasst die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten auch das Flugzeug in der Parkposition am Stationierungsflughafen.
Ein Flugzeug ist zwar grundsätzlich nicht ortsfest. Bis zum Verlassen der Parkposition wird es aber dem Flughafengelände zugerechnet. Tankvorgang und Sicherheitschecks im Cockpit sind daher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.
➡️ Für die Fahrten zur Homebase gilt nur die Entfernungspauschale, keine Reisekosten.
💡 Praxishinweise
✅ Arbeitgeber: Reisekostenregelungen für Cockpit- und Kabinenpersonal prüfen.
✅ Verpflegungsmehraufwand: Die Abwesenheitszeit wird ab Verlassen der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte gemessen. Dafür ist jetzt entscheidend, wann das Flugzeug die Parkposition verlässt.
✅ Übertragbarkeit: Die Argumentation über die „Zurechnung zum ortsfesten Gelände“ dürfte auch bei anderen mobilen Arbeitsmitteln diskutiert werden, etwa bei Schiffen am Liegeplatz oder Fahrzeugen im Depot.
✅ Arbeitnehmer: Einsprüche nach Dienstreisegrundsätzen sind in vergleichbaren Fällen kaum noch erfolgversprechend.
🔗 "Gabelflug" zur Sozialversicherung
Die Steuerfrage schlägt auf das Beitragsrecht durch:
🔹 Nur steuerfreie Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 16 EStG) sind beitragsfrei (§ 1 SvEV). Fahrtkostenerstattungen zur Homebase werden damit grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
🔹 Gestaltungsoption: Fahrtkostenzuschüsse lassen sich pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Sofern rechtzeitig, bleiben sie beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 SvEV).
🔹 International: Bei grenzüberschreitend tätigem Flugpersonal bestimmt die Heimatbasis das anwendbare Sozialversicherungsrecht (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 883/2004). Steuerliche erste Tätigkeitsstätte und SV-Statut sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
📌 Fazit: Wer Reisekosten für mobile Beschäftigte abrechnet, sollte Lohnsteuer und Sozialversicherung immer zusammen prüfen und die Pauschalierung rechtzeitig in der laufenden Abrechnung umsetzen. Sonst drohen Nachforderungen bei der nächsten Betriebsprüfung.
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