EuGH-Schlussanträge: Unionsrechtlicher Anspruch auf Steueranrechnungsvortrag bei Verlusten der Muttergesellschaft

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Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen vorgelegt, bei denen es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren geht. Generalanwalt Rimvydas Norkus kommt in seinen gestrigen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2011/96/EU (Mutter-Tochter-Richtlinie) der deutschen Regelung entgegensteht, nach der ausländische Steuern auf Dividenden einer Tochtergesellschaft - bei Verlustvorträgen der Muttergesellschaft - endgültig von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben.

Zum ausführlichen Sachverhalt und zu den Vorlagefragen, siehe Blogbeitrag vom 20. August 2025.

I.  Hintergrund

Im Streitfall stellen sich die Vorabentscheidungsfragen deshalb, weil bei der Klägerin (einer AG) und der (später auf sie verschmolzenen) C AG in den Jahren des Dividendenbezugs keine deutsche Körperschaftsteuer entstanden und eine Anrechnung der griechischen Körperschaftsteuern folglich nicht möglich gewesen ist. Die ausgeschütteten Bruttodividenden der Jahre 1993 bis 2000 haben allerdings im Jahr des Dividendenbezugs die vortragsfähigen Verluste der Klägerin und der C AG ungeachtet fehlender Steuer-Anrechnungsmöglichkeit gemindert. Dementsprechend werden empfangene Ausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft auch in die Ermittlung eines negativen zu versteuernden Einkommens und einen sich daraus ergebenden Verlustvortrag miteinbezogen. Aus dem DBA-Griechenland ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung dieses Besteuerungsumfangs, da in diesem keine Freistellung entsprechender Dividenden von der Besteuerung vereinbart war.

Da das Finanzamt die Anrechnung der von der Tochtergesellschaft in Griechenland auf die ausgeschütteten Gewinne entrichteten Steuer abgelehnt hat, stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit der Richtlinie 90/435.

II.  Unionsrechtliche Vorgaben

Die Richtlinie 90/435 findet auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum Anwendung, der sich auf die Steuerjahre 1997 bis 1999 sowie auf das Steuerjahr 2002 bezieht.

Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie bestimmt:

„Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet … bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann.“

III.  Schlussanträge

Generalanwalt Rimvydas Norkus teilt die Einschätzung des BFH (RZ 62 und RZ 72 im Vorlagebeschluss: Der Zweck der RL 90/435/EWG spreche, so der BFH, für ein Erfordernis eines Anrechnungsvortrags bei der Umsetzung der Anrechnungsmethode für Rechtsordnungen, die einen Verlustvortrag vorsehen. Denn die Richtlinie soll ausweislich ihrer dritten Begründungserwägung sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind) und zieht folgendes Resümee:

Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG steht

-  einer nationalen Regelung entgegen, nach der Gewinnausschüttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an eine inländische Muttergesellschaft, die im Jahr des Dividendenbezugs Verluste erleidet, den Verlustvortrag dieser Muttergesellschaft verringern, während die von der Tochtergesellschaft auf diese ausgeschütteten Gewinne entrichtete Steuer weder im Jahr dieses Dividendenbezugs noch in einem späteren Veranlagungszeitraum bis zur Höhe der entsprechenden inländischen Steuer angerechnet werden kann, soweit diese ausgeschütteten Gewinne in diesem späteren Veranlagungszeitraum aufgrund der Kürzung des Verlustvortrags zu einer entsprechenden inländischen Steuerbelastung führen;

Eine Muttergesellschaft könne sich, wenn der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft die Anrechnungsmethode gewählt, diese jedoch nicht im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestaltet hat und eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist, gegenüber diesem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Bestimmung berufen, um in einem späteren Veranlagungszeitraum und bis zur Höhe der entsprechenden inländischen Steuer die Anrechnung der von ihrer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat auf die ausgeschütteten Gewinne entrichteten Steuer zu erlangen, soweit diese ausgeschütteten Gewinne in diesem späteren Veranlagungszeitraum aufgrund der Kürzung des Verlustvortrags zu einer entsprechenden inländischen Steuerbelastung führen.

Zur Begründung führt der Generalanwalt aus, dass die in der Richtlinie vorgesehene Begrenzung „bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer“ eine betragsmäßige und keine zeitliche Grenze darstellt. Wenn die steuerliche Wirkung der Dividenden aufgrund der Kürzung des Verlustvortrags zeitlich verschoben wird, muss die Möglichkeit der Steueranrechnung dieser Verschiebung zwingend folgen können.

Folgt das Gericht in seinem Urteil diesen Gesichtspunkten, wäre die Beantwortung der Fragen 3 und 4 obsolet.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 5. November 2026 Rechtssache C-546/25, Beteiligungsgesellschaft.

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