„Quick Fix“ der ESRS: Europäische Kommission beschließt Erleichterungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2025 und 2026

Die Änderungen betreffen insbesondere Anlage C von ESRS 1 und sind im Kontext des umfassenderen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen.

Am 11. Juli 2025 hat die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) verabschiedet. Ziel des sog. „Quick Fix“ ist es, Unternehmen der Welle 1 mit weiteren Übergangserleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zu entlasten. Die Europäische Kommission veröffentlichte neben dem Delegierten Rechtsakt und dessen Anhang auch eine Übersicht der Änderungen.

Die Änderungen betreffen insbesondere Anlage C von ESRS 1 und sind im Kontext des umfassenderen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen. Einen Überblick über die Vorschläge des Omnibus-Pakets finden Sie hier.

Die neuen Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, und sollen Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahmen entlasten:

  • Unternehmen der Welle 1 müssen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 keine zusätzlichen Informationen offenlegen, die über die Angaben des ersten ESRS-Berichtsjahres hinausgehen.
  • Bestimmte Berichtspflichten werden für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 vollständig ausgesetzt, auch wenn die Themen als wesentlich identifiziert wurden. Insbesondere dürfen Angaben gem. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer vollständig entfallen – unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl des berichtenden Unternehmens. Zu beachten ist, dass auch bei Inanspruchnahme der neuen Erleichterung zusammenfassende Informationen gemäß ESRS 2.17 anzugeben sind.

Übersicht über die neuen Übergangserleichterungen des ESRS 1, Anlage C:

  Welche Angaben sind von der neuen Phase-In Regelung (ESRS 1, Anlage C) umfasst? Was ist für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu berichten?
Alle Wave 1 Unternehmen

Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten

ESRS 2 SBM-3.48(e), E1-9, E2-6, E3-5, E4-6, E5-6

Keine Angaben erforderlich.

Ausgewählte Angaben des ESRS S1:

  • Merkmale der Fremdarbeitskräfte (S1-7)
  • Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog (S1-8)
  • Soziale Absicherung (S1-11)
  • Prozentsatz der Menschen mit Behinderung (S1-12)
  • Weiterbildung und Kompetenzentwicklung (S1-13)
  • Ausgewählte Datenpunkte zu Gesundheitsschutz und Sicherheit einschl. Angaben zu Fremdarbeitskräften (S1-14)
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (S1-15)
Keine Angaben erforderlich.

Alle Angabepflichten von

  • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
Angaben nach dem jeweiligen ESRS sind nicht erforderlich, aber 
ESRS 2.17 ist zu beachten, der Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens sowie Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen verlangt.
Wave 1 Unternehmen mit ≤ 750 Arbeitnehmern Angabe der Scope-3-Emissionen und THG-Gesamtemissionen (E1-6) Keine Angaben erforderlich.
Alle Angabepflichten von ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens Angaben nach ESRS S1 sind nicht erforderlich, aber ESRS 2.17 ist zu beachten, der Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens sowie Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen verlangt. 

Nicht betroffen vom „Quick Fix“ sind die Übergangserleichterungen für Angaben von Vorjahresinformationen (ESRS 1.136) und Informationen über die Wertschöpfungskette (ESRS 1.132 bis 135).

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben nun vier Monate Zeit, um Widerspruch gegen den Delegierten Rechtsakt zu erheben (sog. „scrutiny period“). Wesentliche Änderungsvorschläge können in dieser Zeit nicht eingebracht werden. Erfolgt kein Widerspruch, tritt der Rechtsakt drei Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist.

Parallel hierzu arbeitet die EFRAG an einer umfassenden Überarbeitung und Vereinfachung der ESRS Set 1 (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 11. Juli 2025). Eine öffentliche Konsultation ist für Ende Juli bis Ende September 2025 geplant. Die Europäische Kommission rechnet damit, dass die finalisierte Version der ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt – dann enden auch die Übergangsregelungen für „Wave 1“-Unternehmen.

Über die weiteren Entwicklungen werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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