Omnibus-Paket: Änderungsrichtlinie zur CSRD beschlossen
Zukünftiger Anwendungsbereich steht fest
Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 das sog. „content proposal“ zur Änderung der CSRD und CSDDD verabschiedet. Das „content proposal“ ist Ausfluss des Omnibus-Pakets und regelt die Änderung der CSRD und CSDDD (siehe meinen Blogbeitrag vom 26. Februar 2025). Die Änderungsrichtlinie benötigt noch die formale Zustimmung des Rats der Europäischen Union. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rats hatte am 10. Dezember 2025 bereits zugestimmt.
Am 20. Tag nach der für März 2026 erwarteten Veröffentlichung der Änderungsrichtlinie im EU-Amtsblatt tritt diese in Kraft. Daraufhin ist sie von den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umzusetzen und entfaltet mit der Umsetzung jeweils rechtliche Bindung.
Sie finden den im Parlament verabschiedeten Wortlaut hier.
Zukünftig fallen danach Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen im Geschäftsjahr in den Anwendungsbereich der CSRD. Der Text sieht darüber hinaus eine „Review Klausel“ bzgl. einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs für 2031 und darauffolgend alle drei Jahre vor. Der neue Anwendungsbereich gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Für sog. „Wave 1“-Unternehmen, die bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren, zukünftig aber nicht mehr unter die Berichtspflicht fallen, sieht die Richtlinie ein Mitgliedsstaaten-Wahlrecht vor. Die Mitgliedsstaaten können danach eine Befreiung von entsprechenden Berichtspflichten für die Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 im nationalen Recht regeln.
Eine Befreiung von der eigenen Berichtspflicht durch eine Konzernberichterstattung soll zukünftig allen – auch großen kapitalmarktorientierten – Tochterunternehmen ermöglicht werden. Darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Mutterunternehmen vorgesehen, die „financial holding undertakings“ sind.
Die extraterritoriale Wirkung der CSRD bleibt bestehen, wenngleich die Schwellenwerte deutlich erhöht werden. Drittlandunternehmen fallen ab dem 1. Januar 2028 unter die Berichtspflichten, wenn sie (1) mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlöse in der EU in den letzten beiden Geschäftsjahren erzielten und (2) in der EU ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. EUR Umsatzerlösen im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
Zu den vorgenannten Punkten sowie den weiteren mit dem „content proposal“ verabschiedeten Änderungen an den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung halte ich Sie gerne über unsere weiterführenden Publikationsformate auf dem Laufenden.
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Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote. |
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