Neues zum EEG (Teil 5): Erweiterung der Rollout-Pflichten des Messstellenbetreibers durch die Weiterentwicklung vom Smart-Meter zum Smart-Grid
Durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BT-Drs. 20/14235), sog. „Solarspitzen-Gesetz“ wurde auch die Rolle des Messstellenbetreibers modifiziert.
Die Blog-Reihe soll regelmäßig Einblicke in die Praxiserfahrungen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EEG geben.
Wie wir bereits in Teil 4 der Blog-Reihe vom 06. März 2025 ausgeführt haben, ist eine der zentralen Zielsetzungen des sog. „Solarspitzengesetzes“, der stetig wachsenden Bedeutung der Steuerbarkeit und der Flexibilisierung von Lasten durch den zunehmenden Anteil der erneuerbaren Energien im Stromerzeugungsmix gerecht zu werden. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber eine resilientere Systemstabilität durch einen ferngesteuerten Ausgleich der Strommengen zu erreichen.
Dieser Blogbeitrag soll sich insbesondere mit der angestrebten Weiterentwicklung vom reinen Smart-Meter-Rollout hin zum Smart-Grid-Rollout und der Anpassung der entsprechenden Rollout-Quoten widmen, die in § 45 MsbG n.F. ihren Niederschlag gefunden haben.
Stand beim Smart-Meter-Rollout bisweilen die Messung von Energieflüssen im Vordergrund, so wird der Smart-Meter durch die Gesetzesnovelle weiter aufgewertet und nun auch als zentrales Steuerungselement der Energieinfrastruktur und somit als Kernelement der Digitalisierung der Elektrizitätsversorgung etabliert. Der Gesetzgeber stellt dabei insbesondere die Interoperabilität der verschiedenen Systeme in den Vordergrund. Dadurch sollen gesetzgeberische Versäumnisse nachgeholt und Dysfunktionalitäten innerhalb des bisherigen Rechtsregimes beseitigt werden, die nicht nur dem Smart-Meter-Rollout, sondern auch der Steuerbarkeit der einzelnen Verbrauchs- und Einspeiseanlagen in der Vergangenheit im Weg gestanden haben. Zukünftig sollen sowohl die Verantwortlichkeit des Smart-Meter-Rollouts als auch der Steuerbarkeit der Anlagen bei dem grundzuständigen Messstellenbetreiber gebündelt werden.
Die „neue“ bzw. modifizierte Rolle der Messstellenbetreiber geht einher mit einem erheblichen Bedeutungsgewinn hinsichtlich der „Transformation“ der Netze durch die stetig steigende Zahl dezentraler Erzeugungsanlagen. Die Erweiterung der Verantwortungsbereiche des Messstellenbetreibers könnte auch die Stellung der wettbewerblichen Messstellenbetreiber stärken.
Der Pflicht-Rollout startet auch nach der Gesetzesnovelle zum 01.01.2025 und soll im Zieljahr 2032 zu einer Ausstattungsquote von 90 Prozent über alle Einbaufallgruppen hinweg inklusive der Bestandsanlagen führen. Der Modus des Pflicht-Rollouts wird allerdings durch die Novelle des § 45 MsbG modifiziert: Bis Ende 2025 sollen 20 % der unter den Rollout fallenden Letztverbraucher mit intelligenten und steuerbaren Messystemen ausgestattet werden. Im Anschluss liegt der Fokus auf der Ausstattung von Neuanlagen, für die sich die zu erfüllende Rollout-Quote im 2-Jahres Rhythmus erhöht. Um den zu erwartenden Herausforderungen für das Stromsystem Rechnung zu tragen, fokussiert sich der novellierte Rollout-Fahrplan für die Ausstattung von Erzeugungsanlagen nicht mehr auf die absolute Einbauzahl, sondern auf die installierte – d.h. in Betrieb genommene – steuerbare Leistung. Auch hier werden zunächst die Neuanlagen in den Blick genommen, um die nicht steuerbare Leistung im Wesentlichen auf dem jetzigen Niveau zu halten. Für Neuanlagen sind ebenfalls zweijährige Betrachtungszeiträume vorgesehen. Zur besseren Übersicht soll das folgende Schaubild dienen:
Um den Druck auf die Messstellenbetreiber zu erhöhen und den zähen Pflicht-Rollout zu beschleunigen hat die Bundesnetzagentur die verpflichteten grundzuständigen Messstellenbetreiber bereits im Februar an die Erfüllung der Rollout-Verpflichtungen für das Jahr 2025 „erinnert“ – auch die Rollout-Überwachung wird daher Fahrt aufnehmen.
Neben der Erweiterung der Verantwortungsbereiche der Messstellenbetreiber wird auf der anderen Seite allerdings auch ein effektiveres Sanktionsregime hinsichtlich der Ausstattungsverpflichtung und der Erfüllung der Rollout-Quoten etabliert. Das bisherige Rechtsregime sah bei Verstößen gegen die Ausstattungsverpflichtungen lediglich Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur vor. Nach der Neukonzeption ist die Bundesnetzagentur zukünftig dazu befugt, in bestimmten Fällen einen Auffangmessstellenbetreiber einzusetzen, der den gesetzlichen Pflichten nachkommt und seinen Geschäftssitz nicht in der Nähe des Kunden haben muss.
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Diese Blog-Reihe wird im regelmäßigen Abstand fortgesetzt.
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Dominik Martel
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