Neues zum EEG (Teil 8): Paradigmenwechsel bei den Veräußerungsformen – Das Ende der Einspeisevergütung
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Die Bundesregierung plant die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Laut Gesetzesentwurf sollen zukünftig Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit stärker in den Fokus rücken.
Der neue Investitionsrahmen setzt auf eine markt- und systemdienliche Förderung. Die Einspeisevergütung für Neuanlagen wird dabei abgeschafft.
Kern der geplanten Änderungen ist eine Anpassung der bislang bekannten Veräußerungsformen: Die Netzbetreiberabnahme soll künftig die Einspeisevergütung als Oberkategorie ersetzen. Mit der Abschaffung der Einspeisevergütung wird eine bessere Markt- und Systemintegration sowie eine Reduktion der Förderkosten angestrebt. Damit einhergehen sollen auch Änderungen an den Varianten dieser Veräußerungsform. Sie soll sich künftig in drei Gruppen unterteilen: Die befristete Marktwertdurchleitung, die bereits existierende unentgeltliche Abnahme sowie die Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Anlagen. Die Netzbetreiberabnahme soll sich maximal nach dem Marktwert des eingespeisten Stroms abzüglich der bei den abnehmenden Netzbetreibern anfallenden Vermarktungskosten richten. Eine Kombination mit anderen Veräußerungsformen soll nicht möglich sein. Im Wesentlichen würde die Direktvermarktung damit für alle Neuanlagen verpflichtend.
Das geplante Instrument der befristeten Marktwertdurchleitung soll dabei vor allem als Übergangsinstrument für kleinere Anlagen dienen. Die Idee hinter der Marktwertdurchleitung ist, dass der Wert der gesamten eingespeisten Strommenge grundsätzlich vom durchschnittlichen Marktwert widergespiegelt wird und die Vermarktungskosten abgezogen werden. Deswegen wird die Marktwertdurchleitung als Veräußerungsform und nicht als Förderung bezeichnet. Zunächst sollen noch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW, die im Laufe des Jahres 2027 in Betrieb genommen werden, einen Zahlungsanspruch im Rahmen der befristeten Marktwertdurchleitung geltend machen können. Für Neuanlagen, die im Laufe des Jahres 2028 in Betrieb genommen werden, soll ein Anspruch nur noch bestehen, wenn die installierte Leistung weniger als 10 kW beträgt. Ab dem Jahr 2029 soll demnach keine Übergangsphase in Form der befristeten Marktwertdurchleitung mehr zur Verfügung stehen. Anders als bei der Einspeisevergütung soll der Anspruch auf die befristete Marktwertdurchleitung auch nicht für 20 Jahre bestehen: Der Anspruch soll grundsätzlich drei Monate nach der Ausstattung mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung enden. Unabhängig davon soll der Anspruch auf eine Dauer von 36 Monaten begrenzt werden. Für alle Neuanlagen gilt damit schließlich die verpflichtende Direktvermarktung für in das Netz eingespeisten Strom.
Während früher Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarkten mussten, ausnahmsweise in die Einspeisevergütung als Ausfallvergütung wechseln konnten, soll Neuanlagen diese Möglichkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung hat festgestellt, dass die als Notfallinstrument geplanten Regeln zweckentfremdet wurden. Bestandsanlagen sollen von der Änderung nicht betroffen sein.
Die Novelle setzt in Bezug auf die Einspeisevergütung fort, was sich früh am Förderhorizont abgezeichnet hat: Die Einspeisevergütung wurde schon in vorherigen Fassungen des EEG immer mehr zum Auslaufmodell erklärt. Betreiber mit kleineren Erneuerbare-Energien-Anlagen sollten sich auf die Umstellung vorbereiten. Mit den geplanten Änderungen dürfte für Neuanlagen ein gesteigerter Eigenverbrauch künftig attraktiver sein, zumal viele Direktvermarktungsunternehmen Anlagen unterhalb einer installierten Leistung von 100 kW überhaupt nicht in ihr Portfolio aufnehmen oder die Kosten einer Direktvermarktung hier nicht im Verhältnis zum Erlös stehen. Bei einem nur geringfügigen Anteil von Überschussstrom dürfte die unentgeltliche Abnahme für viele Anlagenbetreiber wohl die passende Variante der geplanten Netzbetreiberabnahme sein. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich der Markt für die Direktvermarktung infolge regulatorischer Anpassungen und des Wettbewerbsumfelds dynamisch verändern kann; die konkreten Auswirkungen der Reformen sind daher derzeit noch nicht verlässlich absehbar.
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