Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Realteilung

Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Anwendungsschreiben zur Realteilung aktualisiert und auf seiner Homepage veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben berücksichtigt unter anderem die in den vergangenen Jahren zur Realteilung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus grenzt die Finanzverwaltung nunmehr die "echte" von der "unechten" Realteilung ab.

Die inhaltliche Neufassung war im Wesentlichen aufgrund zweier neuerer BFH-Entscheidungen aus 2017 notwendig geworden. In seinen Urteilen IV R 11/15 und IV R 31/14 hatten die obersten Steuerrichter zur Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern Stellung genommen: Gesellschafter könnten weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Eine sog. gewinnneutrale Realteilung liege in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Damit hatte sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 gewandt.

Das aktuelle Schreiben ersetzt nun das Vorgängerschreiben vom 20. Dezember 2016. Es ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 enthaltenen Übergangsregelungen gelten fort. Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer sind die Grundsätze dieses Schreibens in den Fällen einer "unechten“ Realteilung nicht anzuwenden, wenn die "unechte“ Realteilung vor dem 1. Januar 2019 stattgefunden hat.

Das ausführliche BMF-Schreiben können Sie auf der Internetseite des BMF herunterladen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002)

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