Update: PKW-Rabatte für Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens kein Arbeitslohn?
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern aufgrund eines Werksangehörigenprogramms, so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 Prozent an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es sah weder in dem PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Entscheidend war für die Richter, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit seinem Urteil stellt sich das Finanzgericht Köln gegen den sogenannten "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Update (27. April 2022)
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 (VI R 53/18) hat der BFH entgegen der Vorinstanz (Finanzgericht Köln 7 K 2053/17) entschieden, dass Rabatte, die ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist, gewährt, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts seien die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis bei Drittzuwendungen nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Der Vorteil muss sich in beiden Fällen vielmehr gleichermaßen als "Frucht" der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Ob dies zutrifft, ist jeweils durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Im entschiedenen Fall sprachen folgende Indizien aus Sich des BFH für Arbeitslohn:
- Der Automobilhersteller hat die streitigen Personalrabatte neben eigenen Arbeitnehmern nur Arbeitnehmern verbundener bzw. gemeinschaftlicher Unternehmen eingeräumt.
- Es liegt kein sogenannter "Jedermannrabatt" vor. Der Automobilhersteller hat die Arbeitnehmer des Zulieferers in das eigene Werksangehörigenprogramm eingebunden.
- Im Streitjahr waren mehr als die Hälfte der Beschäftigten des Zulieferers von dem Automobilhersteller entliehene Mitarbeiter. Zwischen dem Automobilhersteller und dem Zulieferer bestand die Vereinbarung, auch die nicht (unmittelbar) beim Automobilhersteller angestellten Mitarbeiter des Zulieferers am Werksangehörigenprogramm teilhaben zu lassen. Wirken Automobilhersteller und lohnsteuerlicher Arbeitgeber im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens derart zusammen, stellt sich der dem Arbeitnehmer gewährte Rabatt als "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" und damit im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft dar.
- Anders als das Finanzgericht meint, steht dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Automobilherstellers an dem (verbilligten) Erwerb des PKW nicht entgegen.
Leitsätze
Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 (7 K 2053/17) - Pressemitteilung vom 17. Dezember 2018; die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 53/18 anhängig.