EuGH zum Umfang der Abfrage der Steuer-ID durch Hauptzollämter

Der Europäische Gerichtshof hat heute über Art und Umfang der personenbezogenen Daten Dritter Stellung genommen, die vorzulegen sind, damit einem Unternehmen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann.

Ausgangslage

Zum Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH verweisen wir auf unseren Newsletter Zollrecht aktuell vom November 2018. Durch das Verfahren soll insbesondere die stark umstrittene Frage der Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID und des Umfangs des Personenkreises abschließend geklärt werden. Nach Meinung des vorlegenden Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Frage, ob es der Zollverwaltung gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen.

So entschied der EuGH

Der hier einschlägige Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dürfe nicht insoweit ausgelegt werden, dass er andere natürliche Personen erfasst als die, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter – gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind –, die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter. Von den geschäftsführenden Direktoren kann allerdings nach Meinung des EuGH die Erfüllung der in der genannten Vorschrift aufgestellten Anforderungen dann verlangt werden, wenn - wie im Ausgangsverfahren - davon auszugehen ist, dass sie für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.

Darüber hinaus müssen die erhobenen Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von den jeweiligen natürlichen Personen im Zuge ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen worden sind.

Eine ausführliche fachliche Kommentierung lesen Sie voraussichtlich in Kürze hier in unserem Blog Steuern & Recht. Falls Sie den Newsletter Zollrecht aktuell künftig abonnieren möchten, richten Sie bitte eine Mail an: subscribe_zollrecht_aktuell@de.pwc.com

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 16. Januar 2019 (C-496/17), Deutsche Post

Eine kurze englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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