Die EU-Kommission nimmt die Besteuerung für Gebrauchtgegenstände, die Vernichtung (oder Spende) noch brauchbarer Waren sowie die Förderung emissionsloser Fahrzeuge in den Blick, um die einschlägigen Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren. Dazu hat sie eine Konsultation gestartet ‒ noch bis zum 4. November 2026 ist es möglich, Stellung zu nehmen.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland - einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, sämtliche nationalen Maßnahmen zur Umsetzung mehrerer Bestimmungen der sechsten Geldwäscherichtlinie zu melden.
In einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen zu staatlichen Beihilfen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ die für Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch vorgesehenen Vergünstigungen verwehrt bleiben.
Das Europäische Parlament (EP) hat am 16.9.2026 eine umfassende Reform des EU-Zollkodex beschlossen. Damit werden strengere Regeln für den elektronischen Handel eingeführt und eine neue Zollbehörde in Lille eingerichtet.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäischen Gerichtshofes unter anderem entschieden, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger von Dritten touristische Dienstleistungen, insbesondere Beförderungsleistungen, erwirbt, um sie bei Ausflugsfahrten an Verbraucher zu verkaufen und dabei eine negative Marge erzielt.
In zwei heute ergangenen Urteilen erläutert der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht und die Rolle, die ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht spielt. Die verletzte Regelung muss dem Einzelnen Rechte verleihen. Das schuldhafte Versäumnis eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof nach der Auslegung dieser Norm zu befragen, kann zur Feststellung der Haftung beitragen, so das Gericht in einem kurzen Resümee.
Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen verabschiedet. Mit der Verabschiedung der Leitlinien endet ein dreijähriger Prozess, in dessen Verlauf die Kommission die Interessenträger umfassend konsultiert hat.
In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass ein Veräußerer seinen ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren muss, wenn er nach Übertragung des Geschäftsbetriebs das Gebäude umsatzsteuerfrei an den Erwerber vermietet.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die unentgeltliche Einbringung (ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile) von bebauten und vermieteten Grundstücken in das eigene Unternehmen umsatzsteuerlich keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist.
Mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 20. Mai 2026 hat der BFH im Revisionsverfahren X R 27/22 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit der Besteuerung von 5% des Übernahmegewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG) mit Art. 7 der Fusionsrichtlinie 2009/133/EG gerichtet.
Die EU-Kommission hat den in Art. 26 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) vorgesehenen Prozess zur Evaluierung gestartet. Dieser Prozess umfasst gezielte Umfragen an verschiedene Stakeholder, eine öffentliche Konsultation und zu einem späteren Zeitpunkt vertiefte Interviews mit betroffenen Unternehmen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen geklärt, ob und wann die Mitgliedstaaten - insbesondere um Steuerhinterziehungen zu verhindern - bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen zu einer 100%igen Beteiligung verpflichten dürfen. Eine rein theoretische Gefahr ohne ausdrückliche Begründung eines Missbrauchs ist nicht ausreichend.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Frankreich und Italien einzuleiten. Diese Länder haben es nach Ansicht der Kommission versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.
Anlässlich eines griechischen Vorabentscheidungsersuchens hat das Europäische Gericht (EuG) zur Haftung eines bestellten Vertreters im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Stellung genommen. Konkret betrifft es unter anderem die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einer Person, die lediglich die Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.
Am 24. Juni 2026 hat die EU-Kommission zwei Pakete zur Vereinfachung diverser unternehmenssteuerrechtlicher Richtlinien veröffentlicht. Einerseits werden durch ein sog. Tax Omnibus-Paket Änderungen an der Mutter-Tochter-, der Zins- und Lizenzgebühren-, sowie der Fusions- und Streitbeilegungsrichtlinie vorgeschlagen. Andererseits soll es einen „DAC Recast“ durch ein zweites Paket geben, im Rahmen dessen bestimmte Kennzeichen für die Meldepflichten verändert bzw. abgeschafft, Pillar 2-pflich-tige Unternehmensgruppen generell von DAC6 ausgenommen und weitere Änderungsrichtlinien zur DAC (Amtshilferichtlinie) angepasst/konsolidiert werden sollen.
In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg wegen Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) im Hinblick auf die für Finanzunternehmen nicht geltenden Zinsabzugsbeschränkung hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge vorgelegt. Sie empfiehlt dem Gerichtshof, die von der Kommission betriebene Vertragsverletzungsklage vollumfänglich abzuweisen.
In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit nach seiner Gewährung verkauft hat und ihn für den Käufer gegen Entgelt weiter verwaltet grundsätzlich nicht unter die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fällt.