Finanzverwaltung aktualisiert Anwendungsschreiben zur Abgeltungssteuer

Die Finanzverwaltung hat ihr früheres Anwendungsschreiben vom 18. Januar 2016 betreffend Einzelfragen zur Abgeltungssteuer punktuell der neueren Rechtsentwicklung angepasst.

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

  • Kapitalertragsteuerabzug bei Erstattung von Darlehenszinsen auf darlehensfinanzierte Kreditbearbeitungsgebühren (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, Tz. 8c)
  • Besonderheiten bei Devisentermingeschäften, insbesondere zur Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft gemäß BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 (VIII R 35/15)
  • Erstattung von Bestandsprovisionen durch Kreditinstitute oder durch Finanzdienstleistungsinstitute als besondere Entgelte und Vorteile (Tz. 84)
  • Erhaltene Prämie bei Übertragung eines Wertpapierdepots auf ein anderes Kreditinstitut als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Tz. 129b)
  • Abstandnahme vom Steuerabzug: Ein Kreditinstitut hat eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann zu berücksichtigen, wenn diese ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer erteilt wurde (Tz. 256a).

Daneben wird der Abschnitt zum Verlustverrechnungsverbot mit anderen Einkünften (§ 20 Abs. 6 EStG) in Tz. 118, 119 der neueren BFH-Rechtsprechung zur depotübergreifenden bzw. institutsübergreifenden Verlustverrechnung (BFH-Urteil vom 29. August 2017, VIII R 23/15) angepasst.

Die Finanzverwaltung wird es u.a. nicht beanstanden, wenn die Änderung der Randziffern 84 und 129b in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2019 für Zwecke der Erhebung der Kapitalertragsteuer erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der aktuellen Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2019 ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

Das ausführliche BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 können Sie hier herunterladen; das aktuelle BMF-Schreiben vom 17. Januar 2019 steht auf der Internetseite des BMF zum Download bereit.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 17. Januar 2019 (IV C 1 - S 2252/08/10004 :023)

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