Mindestwechselkurs und Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsdarlehen

Die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank rechtfertigt aus Sicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung einer Fremdwährungsverbindlichkeit.

Das Finanzgericht erkannte die seitens der Klägerin zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 aufwandswirksam gebuchte Erhöhung des Teilwerts der Verbindlichkeit - ebenso wie bereits das Finanzamt - nicht an. Da die Restlaufzeit des Darlehens zu beiden Bilanzstichtagen noch über zehn Jahre dauerte, nahm das Finanzgericht im Einklang mit früherer BFH-Rechtsprechung (Urteile IV R 62/06 und I R 53/12) an, dass die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung nicht gerechtfertigt ist, da sich Wechselkursschwankungen insofern grundsätzlich ausglichen. Die Stützung des Wechselkurses des Schweizer Franken durch die Schweizerische Nationalbank sei kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses erhöhten Kursniveaus.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2018 (6 K 884/15 K, G, F); im Hinblick auf ein entgegenstehendes Urteil 5 K 1091/15 des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde die Revision zugelassen - diese ist unter dem Az. XI R 29/18 beim BFH anhängig.

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