Steuerabzug für künstlerische Darbietung auch ohne inländische Betriebsstätte

Das Finanzgericht München hat in einem weiteren Fall entschieden, dass die Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften auch dann besteht, wenn der Vergütungsschuldner über keine inländische Betriebsstätte verfügt.

Dies ist eine Parallelentscheidung zu dem früheren Urteil des Finanzgerichts München, ebenfalls vom 29. Januar 2018 (Az. 7 K 52/16). Die Urteilsgrundsätze entsprechen im Kern denen in der Entscheidung 7 K 52/16, als da wären:

  • Die Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.
  • Ob eine bestimmte Leistung der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.
  • Bei der Milderungsregelung in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG handelt es sich nicht um einen Freibetrag von 250 Euro je Künstler und Darbietung. Eine Aufteilung der Vergütung nach der Anzahl der die Darbietung umfassenden Personen ist nur vorzunehmen, wenn Gläubiger der Vergütung mehrere Personen sind.
  • Das Anbieten oder Verwerten künstlerischer Veranstaltungen im Inland rechtfertigt die Verpflichtung zum Steuerabzug für Rechnung der Künstler auch für Vergütungsschuldner, die über keine Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland verfügen.
  • Zu einer Überlagerung der Regelungen des § 50a EStG durch DBA-Recht kommt es nicht.
  • 50a Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStG sind gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandspositionen prinzipiell bereits bei Vornahme des Steuerabzugs zu berücksichtigen sind. Ansonsten ist der Steuerabzug von den geleisteten Vergütungen ohne Abzug von Betriebsausgaben unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 29. Januar 2018 (7 K 50/16); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 9/18 anhängig.

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