Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.Januar 2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Mit seinem Urteil wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs (und nicht auf die tatsächliche Lieferung der Basiswerte) gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der BFH bestätigte nun die finanzgerichtliche Entscheidung.

Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, so der BFH, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Liegt ein Termingeschäft vor, folgt dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage sei überholt. Liegt kein Termingeschäft vor, sehen die obersten Steuerrichter einen Fall der "Einlösung" i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG als gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15, zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20. November 2018 (VIII R 37/15), veröffentlicht am 13. März 2019; Pressemitteilung vom 13. März 2019.

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