Umsatzsteuer: EuGH zum Leistungsort von Unterrichtsleistungen

Der Europäische Gerichtshof hatte im März 2019 in einem schwedischen Fall über die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen zu befinden. Es handelte sich dabei um fünftägige Buchhaltungslehrgänge (Fortbildungen) einer schwedischen Tochtergesellschaft eines Berufsverbandes für Lohnbuchhaltungsberater, wobei die Teilnehmer in Schweden ansässige Steuerpflichtige waren. Das Urteil der Europarichter lässt auch Rückschlüsse über den Leistungsort bei Unterrichtsleistungen generell zu.

Konkret wurde ein fünftägiger Buchhaltungslehrgang für schwedische Bürger in einem anderen Mitgliedstaat abgehalten. Der EuGH entschied, dass ein Buchhaltungslehrgang, der ausschließlich an Steuerpflichtige erbracht wird und voraussetzt, dass Anmeldung und Bezahlung im Voraus erfolgen, unter Art. 53 MwStSystRL (in Deutschland § 3a Abs. 3 Nr. Umsatzsteuergesetz) fällt. Danach ist der Leistungsort dort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (der unter Umständen auch außerhalb Schwedens liegen konnte) und nicht etwa wie in Art. 44 MwStSystRL geregelt am Sitz der Leistungsempfänger (hier grundsätzlich also stets in Schweden).

Warum es nach diesem Urteil aus deutscher Sicht möglich ist, dass Eintrittsberechtigungen zu Seminaren, für die bisher das sog. Empfängerortsprinzip angenommen wurde, künftig nach dem Veranstaltungsort zu beurteilen sein könnten, lesen Sie in Ausgabe 4 der Umsatzsteuer-News 2019, als Download in unserem Blog Steuern & Recht abrufbar.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 13. März 2019 (C-647/17), Srf konsulterna

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