Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das Betriebsausgaben-Abzugsverbot der Gewerbesteuer nur für den Schuldner der Gewerbesteuer und nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

An der Klägerin, einer KG, waren die natürlichen Personen A und B als Kommanditisten zu jeweils 50 % ebenso beteiligt wie im gleichen Verhältnis an der Komplementär-GmbH. A und B waren, ebenfalls zu gleichen Teilen, an einer weiteren GmbH beteiligt, die im Jahr 2012 auf die Klägerin verschmolzen wurde. In der Folge veräußerte A sowohl seinen Mitunternehmeranteil an der Klägerin als auch seinen Anteil an der Komplementärin. A übernahm die Hälfte der Gewerbesteuer, die aufgrund dieser Veräußerung nach § 18 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anfiel. Die von A übernommene Gewerbesteuer wurde von der Klägerin bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Kommanditanteils als Veräußerungskosten angesetzt.

Dies lehnte das Finanzamt mit Verweis auf die Regelung zur Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer in § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Das Finanzgericht hatte sich in seinem Urteil 1 K 1441/15 hingegen der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Der BFH hat dieses Urteil nun aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BFH ist Kernpunkt des Streitfalls nicht, wie es das Finanzgericht gesehen hatte, die Frage, ob § 4 Abs. 5b EStG einem Abzug der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG entgegensteht. Das Abzugsverbot kann nur bei dem Steuerpflichtigen den Abzug von Aufwendungen verhindern, der die entsprechenden Aufwendungen auch geltend machen kann, also nur der Schuldner der Gewerbesteuer. Denn nur beim Schuldner der Gewerbesteuer kann diese i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sein.

Kommt es zu einer nach § 18 Abs. 3 UmwStG durch eine Anteilsveräußerung entstandenen Gewerbesteuer, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Schuldner der Gewerbesteuer. Somit kann sich das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG nur im Rahmen der Gesamthand auswirken.

Das Abzugsverbot kann der Berücksichtigung von Aufwendungen als Veräußerungskosten, die dem veräußernden Mitunternehmer durch seine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung entstehen, folglich nicht entgegenstehen. Nach der Rückverweisung durch den BFH muss nun das Finanzgericht klären, ob im Streitfall die Aufwendungen des veräußernden Mitunternehmers, die ihm infolge der vertraglichen Übernahmeverpflichtung entstanden sind, den Gewinn des Mitunternehmers aus der Anteilsveräußerung mindern. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist dabei, ob die Übernahme der Gewerbesteuer durch A betrieblich oder außerbetrieblich (privat oder gesellschaftsrechtlich) veranlasst ist. Dabei ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien geäußert und subjektiv gewollt haben.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 7. März 2019 (IV R 18/17), veröffentlicht am 2. Mai 2019

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