Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein kann. Damit ist es nach dem Verständnis der obersten Steuerrichter nicht als reines und per se nicht steuerbares Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.

Vorausgegangen war im Streitfall das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil 14 K 1370/12 E,G).

Auch der BFH teilt die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz. Er hat die Sache allerdings nach dort zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zu den aus Kartenspielen in Spielbanken erzielten Gewinnen des Klägers sowie zu der Frage getroffen werden muss, ob die Ansprüche des Finanzamts zwischenzeitlich durch Zahlungsverjährung erloschen sind.

Der Kläger, so der BFH in seiner Urteilsbegründung, habe selbständig und nachhaltig und unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr agiert.

Unstreitig zwischen den Parteien sei die Selbständigkeit des Klägers. Er war auch nachhaltig tätig, weil er allein im Zeitraum von Ende 2005 bis Ende 2006 an 28 Pokerturnieren teilgenommen hatte. Dass er die Absicht hatte, Gewinne aus Pokerturnieren zu einer ständigen Erwerbsquelle zu machen, werde auch daran deutlich, dass er seine Berufstätigkeit als Angestellter zwischenzeitlich eingestellt hatte. Ebenso hatte der Kläger in der Absicht gehandelt, einen Totalgewinn zu erzielen. Dies werde durch die erzielten Erträge in erheblicher Höhe nicht in Zweifel gezogen werden können, so der BFH. Die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers ergab sich wie erwähnt daraus, dass er während der Zeit von Ende 2006 bis März 2008 nicht als Angestellter arbeitete. Die aus der Teilnahme von Pokerturnieren resultierenden Einnahmen bildeten somit die einzige Erwerbsquelle in dieser Zeit. Ebenso bejahten die obersten Steuerrichter eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Der Kläger habe seine Tätigkeit am Markt für Dritte erkennbar angeboten und habe zudem als international anerkannter Pokerspieler dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler angehört. Er nahm wiederholt erfolgreich an hoch dotierten Pokerturnierveranstaltungen teil, die von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden sind (inklusive einer beachtlichen Internetpräsenz in der einschlägigen Internetdatenbank).

Fundstelle

BFH-Urteil vom 7. November 2018 (X R 34/16), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 8. Mai 2019

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