Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies nach geänderter Auffassung des Bundesfinanzhofs auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten.

In seinem früheren Urteil vom 12. Juli 2011 (VII R 69/10) hatte der BFH noch die Auffassung vertreten, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird. Erst vor Kurzem hatte der BFH diese Rechtsauffassung durch Beschluss vom 21. Februar 2018 (VII B 49/17, nicht veröffentlicht) noch einmal bestätigt. Die Finanzverwaltung war dem nicht gefolgt.

BFH hält nicht mehr an der bisherigen Auffassung fest

Durch das nun veröffentlichte Urteile hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach der nunmehr geänderten BFH-Rechtsprechung gilt der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen, § 19 Abgabenordnung (AO). Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung, sondern darüber hinaus auch für die Erhebung und Vollstreckung der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 19.3.2019 (VII R 27/17), veröffentlicht am 29. Mai 2019

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