Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Sachverhalt

Der Kläger war an einer GmbH zu 45% beteiligt und übernahm auch deren Geschäftsführung. Die übrigen Anteile wurden vollständig von nahen Familienangehörigen (Ehefrau und Kindern) gehalten. Zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH betrieb der Kläger noch kein Einzelunternehmen.

Zur Gründung des Einzelunternehmens führte die Tatsache, dass der GmbH, die bereits mehrere Einzelhandelsfachmärkte betrieb, die geplante Aufnahme eines Onlinehandels durch den Einkaufsverband, dem sie angehörte, faktisch untersagt wurde.

Das Einzelunternehmen übernahm den bereits von der GmbH gegründeten Onlineshop und nutzte dabei anfangs auch die Räumlichkeiten der GmbH. Weiterhin erhielt es Kredite von der GmbH und bezog auch seine Waren fast ausschließlich über die GmbH.

Streitig ist zwischen dem Kläger und der Finanzverwaltung, ob seine Beteiligung an der GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zuzuordnen ist. Die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg hatte nur teilweisen Erfolg; es blieb bei der Zuordnung der Beteiligung zum Betriebsvermögen.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH ist die Beteiligung an der GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen.

Der BFH führt dazu aus, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Für eine Förderung in der ersten Alternative sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist nach Ansicht des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn ihm hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.

Hinweis

Der Senat hat vor kurzem in einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, vgl. unseren Blogbeitrag.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 – (X R 38/17), veröffentlicht am 25. Juli 2019.

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