GmbH-Beteiligung des Kommanditisten nicht stets notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die GmbH-Beteiligung des Kommanditisten auch im Falle einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG trotz ihrer Eignung zur Begründung und Stärkung der Stellung als Kommanditist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II darstellt, wenn er über die Beteiligung an der GmbH Vermögensinteressen verfolgt, die erheblich über die Beteiligung an der Personengesellschaft hinausgehen.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten für den Veranlagungszeitraum 2002 um den Ansatz eines Entnahmegewinns im SBV II des Kommanditisten bei der Klägerin, einer GmbH & Co. KG. Die allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufene Komplementärin (D-GmbH) verfügte über einen eigenen Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang und war neben der Beteiligung an der Klägerin an weiteren Personengesellschaften beteiligt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Der strittige Entnahmegewinn war nach Auffassung des Finanzamtes durch eine Schenkung der Kommanditbeteiligung i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge entstanden. Diese Schenkung beurteilte das Finanzamt als Entnahme der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH aus dessen Sonderbereich bei der Klägerin. Die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen (Hausverwaltung, Buchführung) der GmbH zu der KG, die über ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplementärin und ihre Geschäftsführertätigkeit hinaus bestanden und der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine zweigliedrige KG (d.h. nur der Kommanditist und "seine" GmbH sind Gesellschafter der KG) handelte, bei der die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, hätten nach Auffassung des FA zu SBV II des Kommanditisten bei der KG geführt.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass die Beteiligung an der GmbH nicht zum SBV II des Kommanditisten bei der KG gehört habe, da die GmbH ein selbständiges, unabhängiges Unternehmen sei, das bereits Jahre vor Gründung der Klägerin am Geschäftsleben teilgenommen habe und eigenen Grundbesitz verwalte.

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf führt die Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft durch dessen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur dann zu SBV II wenn der Steuerpflichtige diese Beteiligung auch im Interesse der Mitunternehmerschaft hält.

Das Finanzgericht folgt insoweit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Beteiligung des Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft wegen der Begründung dieser Gesellschaft stets dazu führt, dass die GmbH-Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen ist (vgl. Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 17.6.2014 S 2242-2014/0003-St 114, unter II. 3.)

Zwar diente die Beteiligung in dem Streitfall sowohl der Begründung als auch der Stärkung der Kommanditistenstellung, die Beteiligung an der GmbH war dennoch kein SBV II, da die Beteiligung an der GmbH nicht im geschäftlichen Interesse der KG gehalten wurde. Dies wäre nach Auffassung des Finanzgerichts nur der Fall, wenn der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielen würde. Insbesondere, wenn - wie im Streitfall - die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, müsse der Vermögensanlage aber eine bedeutsame Rolle zugesprochen werden. Denn der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft würde seine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft dann regelmäßig nicht im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausüben. Entscheidend war nach Auffassung des FG, dass der Kommanditist über die Beteiligung an der GmbH Vermögensinteressen verfolgte, die erheblich über die Beteiligung an der KG hinausgingen.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2019 (11 K 1232/15 F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 15/19 anhängig.

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