Rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping kann missbräuchlich sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sogenannten Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 2013 eine deutsche Bundesanleihe mit einer Laufzeit von über 20 Jahren erworben, die im Wege des sog. Bondstrippings geteilt wurde. Nach erfolgter Teilung veräußerte der Kläger die Zinsscheine an eine Bank und den Anleihemantel an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH veräußerte den Anleihemantel dann weiter. Die Mittel zum Erwerb des Anleihemantels hatte sie vom Kläger darlehensweise zur Verfügung gestellt bekommen.

Zwischen dem Erwerb der Bundesanleihe und den Veräußerungen lag ein Zeitraum von rund zwei Wochen. Nur wenige Tage später wiederholte der Kläger dieses Vorgehen.

Das Finanzamt sah in der vom Kläger gewählten Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, mit der Folge, dass die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine, verrechenbar sein sollten.

Dagegen vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine der Abgeltungssteuer unterlägen und er durch die Veräußerung der Anleihemäntel einen verrechenbaren Verlust erlitten habe, der dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Die Anschaffungskosten der Bundesanleihen seien nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine zwar grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz, während der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel grundsätzlich dem allgemeinen Steuertarif unterliege. Der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel sei aber erheblich geringer als der vom Kläger geltend gemachte Betrag. Nach der vorzunehmenden Neuberechnung sei die Einkommensteuer 2013 eigentlich herabzusetzen, was vom Kläger jedoch nicht begehrt wurde. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen; eine Herabsetzung kommt damit nicht in Betracht.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts sind die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. Das Bondstripping greife zwar nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein, aber durch das Bondstripping seien die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Der Anleihemantel werde dadurch im Wert gemindert. Aufteilungsmaßstab sind nach Auffassung des Finanzgerichts die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits, damit widerspricht es dem Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2018 (2 K 3874/15 F), vgl. unseren Blogbeitrag.

In seinen weiteren Ausführungen stellte das Finanzgericht klar, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zugeordnet würden. In diesem Fall läge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abgabenordnung (AO) vor. Zweck der durchgeführten Transaktionen sei allein die Steuerminderung gewesen. Es hätten hohe dem allgemeinen Steuertarif unterliegende und voll verrechenbare Verluste generiert werden sollen, denen entsprechend hohe positive Einkünfte gegenüberstehen, die lediglich dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Auch die Zwischenschaltung der vom Kläger beherrschten GmbH stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar, dies nur dem Ziel gedient habe, die Veräußerungsverluste nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer fallen zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Kläger wird die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall auch nicht durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verdrängt. Vielmehr mache der Kläger von der spezialgesetzlichen Umgehungsvorschrift in einer Weise Gebrauch, die sich als Missbrauch der Missbrauchsvorschrift charakterisieren lasse.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 (1 K 2163/16 E,F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 15/19 anhängig.

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