Update: Pauschalbesteuerung bei sog. „intransparenten Fonds“ mangels ausreichendem Nachweis

In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf konnte der Nachweis über die erzielten Kapitalerträge aus Anteilen an sog. intransparenten („schwarzen“) Fonds nicht in ausreichendem Maße erbracht werden. Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss dieses Gerichts an den EuGH zur Vereinbarkeit mit dem freien Kapitalverkehr.

Die Kläger hatten im Klageverfahren u.a. geltend gemacht, dass die für Jahre ab 2004 geltende Regelung in § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) gemeinschaftsrechtswidrig sei. Auf den entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Oktober 2014 (C-326/12, van Caster und van Caster) entschieden, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei sog. intransparenten Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um, abweichend von den Vorgaben des InvStG, den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Darum ging es nun in der Schlussentscheidung des Finanzgerichts im ursprünglichen Vorlagefall.

Die Kläger hatten sich im Anschluss an das EuGH-Urteil um Nachweise bemüht und Jahresberichte und -abschlüsse der wertmäßig bedeutendsten Fonds vorgelegt und hieraus die Netto-Erträge bzw. Verluste pro Anteil errechnet, indem sie das „Nettoergebnis der Anlagen“ jeweils zum 30.9. durch die Summe der durch den Fonds begebenen Anteile (thesaurierend und ausschüttend) geteilt und dann mit der Anzahl der gehaltenen Anteile multiplizierten. Die Kläger monierten darüber hinaus, das Finanzamt habe keine Anstrengungen unternommen um im Informationsaustausch mit Behörden eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln. To make a long story short: Die Klage wurde abgewiesen, die pauschale „Ermittlung“ der Erträge ohne Ansatz von Ausschüttungen und Zwischengewinnen ist nach Meinung des Finanzgerichts hier zwingend; sie schließe gleichermaßen sowohl eine dem Anleger günstigere individuelle Ermittlung als auch eine dem Anleger günstigere individuelle Schätzung der Erträge aus.

Nachweiserfordernisse: Letztlich fehle es, so das Finanzgericht in seiner Begründung, an einer geeigneten Bescheinigung darüber, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es fehle auch am Nachweis des zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekts, der Summen- und Saldenlisten aus der Fondsbuchhaltung, der Überleitungsrechnungen sowie der Anlagen für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten. Bei diesen fehlenden Nachweisen handele es sich um sog. Mindestanforderungen, wie sie einem hierzu ergangenen BMF-Anwendungsschreiben vom 28. Juli 2015 formuliert wurden. Die an den Jahresberichten und –abschlüssen orientierte Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und würde als Schätzungsgrundlage geeignet erscheinen. Jedoch habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil VIII R 27/12 die Möglichkeit einer Schätzung ausdrücklich ausgeschlossen bzw. lediglich in einem sehr engen Rahmen in Betracht gezogen. Dieser für eine Schätzung bestehende „sehr enge Rahmen“ erschien dem Gericht im Streitfall überschritten.

Informationsaustausch: Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Kapitalerträge der Kläger, innerstaatlich oder im Wege der Amtshilfe, sahen die Richter nicht: Weder innerstaatliche Institutionen noch ausländische, hier insbesondere die Luxemburger Behörden, dürften z.B. über eine Ertragsberechnung der Fonds nach deutschem Recht verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger durch direkte Ansprache der Fondsgesellschaften die im Nachhinein einzig verfügbaren Informationen bereits erhalten haben.

Update (30. August 2019)

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2016 (16 K 3383/10 F);

BFH Urteil vom 14. Mai 2019, (VIII R 31/16), veröffentlicht am 29. August 2019.

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