In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang erfolgswirksam nachholbar

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Klägerin, einer KG, waren Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Abfindung eines lästigen Gesellschafters entstanden. Diese Kosten wurden im bestandskräftig veranlagten Jahr der Zahlung versehentlich nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt.

Während die Klägerin die Berücksichtigung im Rahmen einer Bilanzberichtigung im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nachholen wollte, lehnte die Finanzverwaltung dies ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Klage abgewiesen.

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Auffassung des BFH nicht in Betracht.

Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs können keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es nicht wegen der Zweischneidigkeit der Bilanz zur Nachholung eines Bilanzansatzes, sondern zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals.

Eine so weitgehende Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist --zulasten wie auch zugunsten des Steuerpflichtigen-- nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 - I R 54/11).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. Juni 2019, (IV R 19/16), veröffentlicht am 12. September 2019.

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