Teilabzugsverbot bei vororganschaftlicher Gewinnausschüttung
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen.
Sachverhalt
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) und waren ebenfalls Gesellschafter (mit der Mehrheit der Stimmrechte) an einer Aktiengesellschaft (AG). Im Streitjahr 2002 bestand, nach Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages im Dezember 2001, eine Organschaft i.S.d. § 14 KStG mit der KG als Organträgerin und der AG als Organgesellschaft.
Die Gesellschafterversammlung der AG beschloss im November 2002 eine offene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2001. Die Ausschüttung wurde als Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter bei der KG behandelt und zur Hälfte als steuerpflichtige Erträge im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung erklärt. Die Zinsen für die Darlehen zur Finanzierung der Beteiligungen wurden in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben erfasst.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Finanzierungskosten der Beteiligungen an der AG seien insoweit nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur zur Hälfte abziehbar, als sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung der AG stünden. Soweit ein Zusammenhang mit der Organschaft bestehe, komme eine Kürzung nicht in Betracht, weil § 3 Nr. 40 EStG auf das Organeinkommen nicht anzuwenden sei. Daraufhin begrenzte der Betriebsprüfer den Abzug der Schuldzinsen der Höhe nach auf den Anteil, der auf die offene Gewinnausschüttung entfiel.
Die Kläger begehrten die ungekürzte Berücksichtigung der Zinsaufwendungen. Die Klage vor dem Finanzgericht des Saarlandes wurde abgewiesen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Die vorgenommene Kürzung der Sonderbetriebsausgaben sei dem Grunde und der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet.
Nach Auffassung des BFH ist es naheliegend, als Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf das Verhältnis der Einnahmen im Streitjahr abzustellen. Ein zeitlicher Maßstab zur Aufteilung der Finanzierungsaufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Einkünfte in demselben Veranlagungszeitraum bezogen wurden. Einzig möglicher Aufteilungsmaßstab sei daher das Verhältnis der Einnahmen zueinander.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, (IV R 61/16), veröffentlicht am 4. Oktober 2019.