Passivierung von Filmförderdarlehen

Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zu § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt eine GmbH (Filmproduzentin) ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Filmes aus (künftigen) Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrages nebst Zinsen entlassen werden.

Das Finanzamt ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 € zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Auffassung der Finanzverwaltung.

Nach dem im Streitfall entscheidungserheblichen § 5 Abs. 2a EStG besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Es fehlt beim Schuldner dann an einer (steuerrechtlich maßgebenden) wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung.

Nach dem Urteil des BFH führt dies dazu, dass das Passivierungsverbot auch für Folgejahre gilt, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt wurden, aber noch ein Restdarlehensbetrag „offen“ war. Insoweit wirkt das Verbot daher auch „der Höhe nach“. Der Darlehensbetrag stellt danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden waren. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führt daher nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10. Juli 2019, (XI R 53/17), veröffentlicht am 17. Oktober 2019, vgl. auch die Pressemitteilung des BFH.

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