Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Klägerin ist eine AG, die im Jahr 2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft erwarb. Bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs bestand nach Angabe der Klägerin die Absicht, die erworbenen Anteile wieder zu veräußern. Zur Kurssicherung schloss die Klägerin mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte ab. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die Klägerin das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.

In den Jahren 2004 und 2005 (Streitjahre) veräußerte die Klägerin die Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der Klägerin, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die Klägerin jeweils Kursgewinne.

In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die X-AG den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften ("brutto") aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung steuerfrei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.

Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung der aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ab.

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg (siehe auch unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Die Erträge der Klägerin aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 2. April 2008 - IX R 73/04).

Zur Begründung der Berücksichtigung der Kurssicherungsgeschäfte führt der BFH aus, dass eine "symmetrische" Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen geboten sei. Da Verluste aus Devisentermingeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den Veräußerungsgewinn mindern, müsse Entsprechendes auch für Erträge aus Sicherungsgeschäften gelten.

Der BFH wies in seinem Urteil darauf hin, dass das Finanzgericht es zu Recht abgelehnt habe, eine Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu ermittelnde (steuerfreie) Veräußerungsergebnis daraus abzuleiten, dass die Klägerin in ihren Handels- und Steuerbilanzen den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als Bewertungseinheiten erfasst hat. Die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG seien jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10. April 2019, (I R 20/16), veröffentlicht am 17. Oktober 2019.

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