Update: Einziehung eines unter Nominalwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis, erzielt er im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer - der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten - Rückzahlung einer Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Streitig ist, ob die Einziehung einer von dritter Seite unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Erstattung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Der Kläger erwarb im Jahr 2012 drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Der Gesamtkaufpreis betrug circa 40 % der Nominalwerte der drei Forderungen. Die betreffenden Forderungen hatte der Veräußerer zuvor von dem ursprünglichen Gläubiger erworben; an den Kläger wurden jeweils nur Teile der drei Forderungen weiterveräußert. Im Jahr 2015 wurde bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Kläger ausgezahlt. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungssteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf.

Im Klageverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege. Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung

Der Kläger habe einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt. Die erworbene Teilforderung habe sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben sei eine sonstige (unverzinsliche) Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden sei. Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger sei eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt sei. Das Gericht hielt auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns für zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis sei zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden.

Weiter führt das Finanzgericht aus:

Unbeachtlich ist, aufgrund welcher Umstände das Guthaben entstanden ist. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Inhaber des Körperschaftsteuerguthabens dem Fiskus zwangsweise ein Darlehen gegeben hat, dessen Rückzahlung von staatlicher Seite zugesagt ist.

Zwar habe der Kläger keine Kapitalforderung „veräußert“. Jedoch gilt nach dem richterlichen Verständnis auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG); durch diesen Rückzahlungstatbestand werde der Begriff der Veräußerung auf die vorzeitige oder vertragsgemäße Rückzahlung einer Kapitalforderung erweitert.

Eine Steuerbefreiung der zu erfassenden Einnahmen aus Kapitalvermögen besteht nicht. Diese gelte nur für die ausschüttende Körperschaft, nicht aber für den Zessionar.

Update (23. Oktober 2019)

Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. VIII R 1/19 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2018 (13 K 2486/17 E); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 1/19 anhängig.

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