Update: Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Zusammenschlüsse unionsrechtswidrig

Die Europäische Kommission hat Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder dem EU-Recht entsprechen. Nun liegen die Schlussanträge des mit dem Fall betrauten Generalanwalts vor. Dieser sieht das Vorgehen der Kommission hoffnungsvoll.

Das Verfahren vor dem EuGH betrifft die Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL (Steuerbefreiung für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder) in nationales Recht der Mitgliedstaaten. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL müssen die Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerfreien oder nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeiten der Mitglieder erbracht werden, der Zusammenschluss darf von seine Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Nach der These der Bundesrepublik Deutschland können nur bestimmte heilberufliche Tätigkeiten und Berufe (hier: Zusammenschlüsse, deren Mitglieder entweder Ärzte oder Angehörige arztähnlicher Berufe sowie Krankenhäuser oder krankenhausähnliche Einrichtungen sind) in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, um so Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Man darf gespannt sein wie der EuGH in dem anhängigen Klageverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland abschließend entscheidet, er wird sich explizit zur Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL im Zusammenhang mit nicht dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten äußern müssen. Der Generalanwalt hat dies in seinen Schlussanträgen getan und sieht eine nicht unionrechtskonforme Umsetzung von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL.

Der Generalanwalt….

…zum persönlicher Anwendungsbereich

Mit der fraglichen EU-rechtlichen Steuerbefreiung solle im Wesentlichen vermieden werden, dass Personen, die sich zusammengeschlossen haben, auf von diesem Zusammenschluss erbrachte Dienstleistungen Mehrwertsteuer entrichten müssen, die sie nicht in Abzug bringen können. Es sei somit gerechtfertigt, die Steuerbefreiung auf alle Zusammenschlüsse anzuwenden, deren Mitglieder eine steuerbefreite Tätigkeit oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, mithin auch auf Zusammenschlüsse in der Banken- und Versicherungsbranche und selbstverständlich auch auf Zusammenschlüsse, die Gemeinwohltätigkeiten außerhalb des Gesundheitssektors ausüben.

…zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen

Unstreitig sei, dass die Steuerbefreiung nach der MwStRL abgelehnt werden kann, wenn eine Gefahr besteht, dass sie für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Dies erfordere eine Einzelfallprüfung. Es sei wenig verständlich, warum eine solche Prüfung für den Gesundheitssektor möglich sein soll, für andere Bereiche aber nicht, so dass für letztere eine Wettbewerbsverzerrung vermutet wird.

…in seinem Fazit

Der Generalanwalt schlägt dem Gericht mithin vor zu entscheiden, dass Deutschland durch die Beschränkung der Steuerbefreiung nur auf bestimmte Zusammenschlüsse, nämlich den Gesundheitssektor betreffende Leistungen, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen hat.

Anmerkung: Aktuell sind drei weitere Rechtssachen am Gerichtshof anhängig, die unterschiedliche Aspekte der unionsrechtlichen Steuerbefreiung betreffen (Kommission / Luxemburg: C-274/15, DNB Banka: C-326/15 und Aviva: C-605/15; Schlussanträge liegen in allen Fällen vor).

Fundstelle

EuGH-Schlussanträge vom 5. April 2017 (C‑616/15), Kommission / Deutschland

Update (21. September 2017)

Der EuGH sah in seinem Urteil vom 21. September 2017 die Klage der Kommission als begründet und hat der Klage stattgegeben. Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben.

Der EuGH hat somit die Einschätzung des Generalanwalts bestätigt: Alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten fallen unter die Steuerbefreiung.

Update (2. Januar 2020)

Deutschland hat die EU-Regelung inzwischen im Sinne des EuGH Urteils im Zuge des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften durch Einführung des § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt. Die Steuerbefreiung war bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehen, wurde von Deutschland bislang jedoch nur für bestimmte Heilberufe in § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG umgesetzt.

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