EuGH Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Vor dem Bundesfinanzhof ist fraglich, ob die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist. Um diese Prüfung abschließend vornehmen zu können, haben die obersten Steuerrichter ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Hintergrund

Der BFH verlangt für die finanzielle Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung, für die auf die Stimmrechtsverhältnisse abzustellen ist. Dabei muss es sich um eine eigene Mehrheitsbeteiligung handeln, die entweder unmittelbar oder mittelbar über eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft besteht.

Im vorliegenden Sachverhalt sind an der GmbH (Klägerin) A zu 51 % und C e.V. (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu 49 % beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH stehen A und C für die Entscheidungsfindung in der Gesellschafterversammlung jeweils sieben Stimmen zu. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist der bei A angestellte Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte die finanzielle Eingliederung verneint, denn A sei zwar mit 51 % mehrheitlich am Gesellschaftskapital der Klägerin beteiligt gewesen, habe aber aufgrund der Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrags nicht über eine Stimmrechtsmehrheit verfügt und war damit nicht in der Lage, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Das Finanzgericht hatte der Klage hingegen stattgegeben.

Der BFH muss nun im Revisionsverfahren die Voraussetzungen einer Organschaft abschließend näher beleuchten und hat zu diesem Zweck ein umfangreiches, 12 seitiges Vorentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das nach Ansicht des XI. Senats noch wichtige offene Fragen im Bereich der Organschaft beinhaltet. Damit einhergehend wird es zu einer weitergehenden Prüfung und Auslegung des EuGH-Urteils Larentia + Minerva und Marenave vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14) kommen. Im Kern der dem EuGH vorgelegten Fragen geht es um die mögliche Umgestaltung des Instruments der Organschaft in eine Gruppenbesteuerung, mit allen weiteren Folgen.

Zum Vorlagebeschluss des BFH

Bei isolierter Beurteilung des Streitfalls nach nationalem Recht wäre die Revision des Finanzamts begründet. Die für eine Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in Form der Mehrheit der Stimmrechte liegt im Streitfall nicht vor.

Die zur Klärung anstehenden unionsrechtlichen Fragen betreffen die Auslegung der Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und Artikel 21 Abs. 1 a und Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Insbesondere ist für den BFH unionsrechtlich zweifelhaft, ob an der Auslegung des EuGH-Urteils Larentia + Minerva hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen mit der Begründung festgehalten werden kann, das Erfordernis der Über- und Unterordnung (Eingliederung mit Durchgriffsrechten) sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich. Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Organschaftsregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG weiterhin das Merkmal der Über- und Unterordnung (d. h. Eingliederung mit Durchgriffsrechten) erforderlich sei. Diese Rechtsfolge könne jedoch, so der BFH, den Rechtsfolgen des Bestehens einer Mehrwertsteuergruppe in seiner Auslegung durch den EuGH widersprechen. Denn Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG setze, wenn ein Mitgliedstaat von ihm Gebrauch macht, zwingend voraus, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht und dass dem Konzern nur eine Mehrwertsteuernummer zugeteilt wird. Steuerpflichtiger und Steuerschuldner ist damit unionsrechtlich die Mehrwertsteuergruppe (nach nationalem Recht: der Organkreis) und nicht ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (nach nationalem Recht: der Organträger).

Falls es unionsrechtlich unzulässig sein sollte, dass ein Mitgliedstaat ein Gruppenmitglied anstelle der Mehrwertsteuergruppe zum Steuerpflichtigen bestimmt, möchte der BFH vom EuGH des Weiteren wissen, ob sich dann ein Einzelner auf die Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtsfolge berufen kann.

Aus Sicht des BFH ist darüber hinaus unionsrechtlich zweifelhaft (Vorlagefrage 4), ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, (wie die Bundesrepublik Deutschland) im Wege der Typisierung zu konkretisieren, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass eine Person "keinen eigenen Willen" hat und damit nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist. Die Antwort hierauf ist für den BFH deshalb von Bedeutung, um unionsrechtlich zweifelsfrei eine alternative Rechtfertigung der deutschen Organschaft prüfen zu können.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2019 (XI R 16/18), veröffentlicht am 26. März 2020

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