Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei unterbliebener Gewinnerhöhung

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das Finanzamt auf dieser Grundlage einen nicht mehr änderbaren Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

Hintergrund und Sachverhalt

Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz 2008 (EStG) ist der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 der Vorschrift gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde. Der Kläger hatte für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, ohne allerdings zu erläutern, für welches Wirtschaftsgut bzw. für welche Wirtschaftsgüter der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte, noch gab er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Im Jahr 2009 erwarb der Kläger u.a. einen PKW, ein Aquarium und einen Drucker. Er minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 % gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG, was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 EUR entsprach. Eine gewinnerhöhende – außerbilanzielle - Auflösung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgte jedoch nicht. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar. Trotzdem veranlagte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß. Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es am 01. September 2016 die angefochtenen geänderten Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 EUR erhöhte. Verfahrensrechtlich waren die Änderungsbescheide auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2008 bzw. § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz gestützt. Der Kläger war der Auffassung, der Fehler könne nicht mehr korrigiert werden, und zwar weder durch Erlass eines Änderungsbescheides für 2009 noch durch Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags in 2008. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hatte die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2019 (3 K 1658/18) abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte nun das Ergebnis des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 vorgenommene Abzug rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2008). Dies gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die vom Wortlaut dieser Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 sieht der BFH als erfüllt an. Begründung: Der Kläger habe für 2008 einen Abzug vorgenommen, den er aber nicht bis zum Ende des Jahres 2011 - dem dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahr - hinzugerechnet hat. Es sei darüber hinaus auch ausgeschlossen, dass diese Hinzurechnung künftig noch vorgenommen werden wird, da die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr der Investition (2009) wegen Bestandskraft nicht mehr geändert werden kann. Eine weitergehende - einschränkende - Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut hält der BFH vorliegend nicht für geboten.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 3. Dezember 2019 (X R 11/19), veröffentlicht am 9. April 2020

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