Update: Vergütungen für Promotion-Auftritte im Inland unterliegen dem Steuerabzug

Eine an ausländische Prominente gezahlte sogenannte „appearance fee“ für deren Teilnahme an Eventveranstaltungen unterliegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln dem inländischen Steuerabzug.

Sachverhalt und Ausgangslage: Die Klägerin veranstaltet regelmäßig Eventabendveranstaltungen, zu denen unter anderem prominente Persönlichkeiten eingeladen werden. Zu diesen Abendgesellschaften haben nur geladene Gäste Zutritt. Die Klägerin bittet jährlich - neben auftretenden Künstlern - auch prominente Gäste zum Besuch dieser Veranstaltungen. Der Zugang zu dem Veranstaltungssaal ist mit einem roten Teppich ausgelegt, über den die Gäste in den Saal der Abendveranstaltung gelangen. Das Betreten des Teppichs ist nur nach persönlicher Einladung gestattet. Ihren geladenen Gästen zahlt die Klägerin neben der Übernahme aller Reisekosten ein von ihr als „appearance fee“ bezeichnetes Entgelt, ohne dass zwischen ihr und diesen Gästen, abgesehen von deren Anwesenheitszusage, Absprachen getroffen werden. Das Finanzamt sieht die „appearance fee“ als eine Vergütung, für die eine Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht. Begründung: In einer Person, in deren Bild und Namen, seien deren Persönlichkeitsrechte begründet. Deswegen stelle eine Überlassung dieser Rechte, z.B. zu Werbezwecken, eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Dem Steuerabzug müssten auch die erstatteten Reisekosten unterworfen werden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage insoweit statt, als es die erstatteten Reisekosten betrifft. Hinsichtlich der „appearance fee“ bejahten die Richter eine Abzugspflicht – allerdings auf anderer rechtlicher Grundlage.

Vergütung für unterhaltende Darbietung oder „ähnliche Darbietung“

Die „appearance fee“ unterliegt der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie wird nicht, wie von der Klägerin ins Feld geführt, für den „Zeitaufwand“ der Prominenz gezahlt. Entscheidend war deren „unterhaltend-ähnliche“ Darbietung. Die prominenten Gäste erhalten die „appearance fee“ für ihren Besuch der Eventveranstaltung. Bereits der Gang über einen roten Teppich zum Eingang des Veranstaltungssaals sei eine „ähnliche Darbietung“. Denn dieser Gang - so die Finanzrichter - habe zumindest Berührungspunkte zu einer unterhaltenden Darbietung. Hierbei präsentierten sich die prominenten Gäste nämlich einem Publikum und den Fotografen, setzen sich für diese „in Szene“, lassen sich fotografieren und geben ggf. auch kurze Interviews oder Autogramme. Soweit die prominenten geladenen Gäste indirekt auch Werbung für die Klägerin betreiben, indem sie sich vor dem Firmenlogo der Klägerin oder mit ihrem Firmeninhaber fotografieren lassen, berühre dies die Qualifikation der „appearance fee“ als beschränkt steuerpflichtige und abzugspflichtige Einkünfte nicht.

Erstattete Reisekosten unterliegen nicht dem Steuerabzug

In diesem Punkt gaben die Richter der Klage statt. Begründung: Gemäß § 50a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören die vom Vergütungsschuldner ersetzten oder übernommenen Reisekosten nur insoweit zu den (abzugspflichtigen) Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Reisekosten übersteigen. Für die Rechtsfolge macht es keinen Unterschied, ob der Vergütungsschuldner die Reisekosten durch Ersatz oder durch Übernahme erstattet hat. Angesichts dessen sind die tatsächlichen Reise- und Übernachtungskosten, die von der Klägerin ersetzt oder übernommen wurden, im Streitfall keine Einkünfte i.S.d. § 50a EStG der prominenten Gäste, so dass keine Steuerabzugsverpflichtung bestand.

Update (6. Mai 2020)

Mit (nicht veröffentlichtem) Beschluss vom 22. Mai 2019 hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. Februar 2018 (2 K 2612/16).

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