Europäische Kommission schlägt vor, die erstmaligen Zeitpunkte für die Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu verschieben

Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2020 beschlossen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, die in der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung niedergelegten erstmaligen Meldezeitpunkte für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (kurz DAC 6) aufgrund der Corona-Pandemie zu verschieben.

Vorschlag der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat in ihrer Sitzung am 8. Mai 2020 beschlossen, dem Rat einen Vorschlag zu Änderungen bestimmter Anwendungsregelungen der Richtlinie 2011/2016/EU (nachfolgend AHRL) vorzulegen.

Dieser sieht eine Verschiebung der für DAC 6 relevanten erstmaligen Meldefristen von (mindestens) 3 Monaten vor. Hinsichtlich der Frage, ob Gestaltungen in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der AHRL fallen und damit meldepflichtig sind, ändert sich dadurch nichts.

Die einzelnen Vorschläge im Überblick:

  • Änderung von Art. 8ab Abs. 12 AHRL, wonach für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020 erfolgt(e) („Übergangszeitraum“), eine Mitteilung bis spätestens zum 30. November 2020 erfolgen muss (derzeit bis zum 31. August 2020),
  • Änderung von Art. 8ab Abs. 18 AHRL, wonach der erstmalige automatische Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten am 31. Januar 2021 vorgenommen wird (derzeit am 31. Oktober 2020).
  • Aufnahme von Art. 27a AHRL, wonach für meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 30. September 2020 zur Umsetzung bereitgestellt wurden, umsetzungsbereit waren oder der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde oder „Hilfsintermediäre“ i.S.v. Art. 3 Nr. 21 UAbs. 2 AHRL Unterstützung geleistet haben, die 30-Tagesfrist für die Meldung nicht am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, sondern ab dem 1. Oktober 2020 zu berechnen sein soll (derzeit ab Folgetag der Fristauslösung, frühestens am 1. Juli 2020).
  • Des Weiteren soll für sog. marktfähige Gestaltungen i.S.v. Art. 3 Nr. 24 AHRL die alle 3 Monate vorzunehmende Aktualisierungsmeldung erstmals am 31. Januar 2021 erfolgen (derzeit 31. Oktober 2020).

Zudem soll die Europäische Kommission durch Art. 27b i.V.m. Art. 27c AHRL ermächtigt werden, die vorstehenden Verschiebungen in Art. 8ab Abs. 12 und 18 sowie Art. 27a AHRL maximal um drei weitere Monate verschieben zu können. Von dieser Möglichkeit soll die Kommission jedoch nur dann Gebrauch machen können, wenn während des gesamten oder eines Teils des o.g. Zeitraums des Aufschubs aufgrund der COVID-19-Pandemie schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit fortbestehen und die Mitgliedstaaten Lockdown-Maßnahmen durchführen müssen.

Weiteres Vorgehen

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert worden. Beide Institutionen müssen dem Vorschlag zustimmen.

Die Mitgliedsstaaten sollen dann die Änderungsrichtlinie bis zum 31. Mai 2020 in nationales Recht umsetzen, sodass deren Regelungen zum 1. Juni 2020 anzuwenden sind. Gleichwohl wird nun der weitere Entscheidungsprozess angestoßen, der erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist derzeit unklar, ob der derzeit vorgesehene Zeitpunkt zum 31. Mai 2020 eingehalten werden kann.

Fundstelle

Mitteilung auf der Internetseite der Europäischen Kommission

Eine englische Zusammenfassung zu diesem Thema lesen Sie hier.

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