BMF: Weitere Konsultationsvereinbarungen zur Besteuerung von Grenzpendlern und Grenzgängern geschlossen

Um den sich aus der andauernden Pandemie ergebenden Probleme für ansonsten grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden mittlerweile weitere Konsultationsvereinbarungen mit Frankreich und Belgien abgeschlossen.

Nachdem bereits mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich Konsultationsvereinbarungen geschlossen wurden (vgl. unseren Blogbeitrag), wurden ähnliche Vereinbarungen mittlerweile auch mit Frankreich und Belgien getroffen. Danach gelten die Arbeitstage der Grenzgänger und Grenzpendler, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, als in dem Staat ausgeübt, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Die Tatsachenfiktion setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, auch tatsächlich besteuert wird.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Diese Regelungen gelten nur für die Staaten, mit denen entsprechende Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Für andere Staaten die allgemeinen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.

Fundstellen

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020; Besteuerung von Grenzpendlern

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 06.05.2020

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 06.05.2020

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