Update: Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster sind Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln, wenn diese nur den leitenden Mitarbeitern angeboten werden.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin, für die er als Marketingleiter tätig ist, verschiedene Genussrechtsvereinbarungen ab. Anlass hierfür war ein Investitionsvorhaben der Arbeitgeberin, das zum Teil aus Eigenmitteln erbracht werden sollte, wozu die ausschließlich Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt. In den Streitjahren 2013 und 2014 wurde diese Grenze überschritten, so dass der Kläger Erträge in Höhe von 18 % seiner Einlagen erhielt. Das Finanzamt behandelte diese Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Kläger bestand demgegenüber auf einer Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Klägers, dass seine Erträge aus den Genussrechten zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sie seien nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. Eine solche Veranlassung ergebe sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen habe. Die Erträge hätten ihm auch dann zugestanden, wenn er beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Elternzeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Gerade dies zeige - nach Meinung der Finanzrichter - die Unabhängigkeit von Arbeitsleistung und Kapitalüberlassung. Vor dem Hintergrund, dass es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt habe, erscheine die Maximalrendite von 18 % auch nicht unangemessen hoch.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Begründung: Die für die Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitaleinkünften maßgeblichen Kriterien seien in der Rechtsprechung des BFH geklärt (beispielsweise im Urteil vom 4. Oktober 2016 – IX R 43/15) und wurden im Streitfall unter Abwägung aller Gesamtumstände berücksichtigt.

Update (23. Juli 2020)

Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Dezember (4 K 1366/17 E), rkr.

To the top