Update: Keine Korrektur des Gewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos

Auch ein negatives Kapitalkonto des ausscheidenden Mitunternehmers ist dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt damit rechnerisch zur Erhöhung seines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

Der Gewinn in Höhe des steuerlichen Kapitalkontos ist weder um Beträge zu korrigieren, die sich aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerlich nicht ausgewirkt haben, noch kann auf den nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzenden Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos § 3 Nr. 40 EStG angewendet werden, so der Leitsatz des Finanzgerichts München.

Die Klägerinnen waren Kommanditisten einer KG, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Aktien war. Nachdem die Kapitalkonten der Gesellschafter infolge von Teilwertabschreibungen auf einen Erinnerungswert negativ geworden waren, veräußerten die Klägerinnen ihre Beteiligungen jeweils zu einem negativen Kaufpreis. Stille Reserven in den Aktien waren nicht vorhanden.

Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist das im Streitfall negative Kapitalkonto dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Die Tatsache, dass sich die Teilwertabschreibungen zwar innerbilanziell auf die Kapitalkonten negativ in voller Höhe, letztlich steuerlich jedoch gemäß dem Halbeinkünfteverfahren nur zu 50 % ausgewirkt haben, ändert daran nichts. Durch den gewinnerhöhenden Ansatz eines negativen Kapitalkontos werden die der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisiert. Ob sich die den Klägerinnen zugewiesenen Verluste bei diesen ausgewirkt haben, könnte allenfalls im Rahmen der Billigkeit bei den Klägerinnen bzw. deren Beteiligten geprüft werden.

Zwar ist nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Körperschaft- und Einkommensteuer die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG steuerfrei, soweit der Veräußerungspreis auf Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt, die zum Betriebsvermögen des Veräußerungsobjektes gehören; dies gilt auch bei Personengesellschaften. Die Klägerinnen, so das Finanzgericht, haben jedoch einen negativen Kaufpreis gezahlt und eine Kürzung bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns wäre für sie nachteilig. Das negative Kapitalkonto ist auch nicht ein Teil des Veräußerungspreises, der auf die Veräußerung der Aktien entfällt, sondern ein davon unabhängiger Posten.

Update (27. Juli 2020)

Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 14. März 2017 (6 K 1185/14); rkr.

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