Update: Nachweiserfordernisse an ausländischen Arbeitslohn

Das Finanzgericht Köln nimmt zur Frage des nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz erforderlichen Nachweises der Versteuerung des nach einem Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Arbeitslohns Stellung.

Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern ist der Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn der ausländische Arbeitgeber lediglich bescheinigt, dass das Gehalt netto gezahlt worden ist und der Arbeitgeber die Steuern an die ausländischen Steuerbehörden gezahlt hat. So war es im Streitfall.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung bei Arbeitgebern im Iran. Neben seinen inländischen Einkünften gab er die Einkünfte aus dem Iran als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte an. Vorgelegt wurden dem Finanzamt Bescheinigungen der betreffenden iranischen Arbeitgeber, die (allerdings ohne Betragsangaben) bestätigten, dass die Honorare des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt wurden. Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer wurden nicht vorgelegt. Das Finanzamt hielt die vorgelegten Bescheinigungen für nicht zielführend. Das Finanzgericht Köln sah dies genauso und wies die Klage ab.

In der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz ist von „der Vorlage entsprechender Bescheinigungen der (ausländischen) Steuerbehörden“ die Rede. Zum Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuer im Tätigkeitsstaat gehöre eine differenziert ausgestaltete betragsmäßige Angabe der Steuerabführung. Das Finanzgericht schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG) an, die grundsätzlich die Vorlage eines ausländischen Steuerbescheids sowie eines Zahlungsbelegs verlangt. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, so das Finanzgericht abschließend, der Nachweis der Versteuerung sei bereits dann geführt, wenn ein Beleg vorgelegt wird, in dem der Arbeitgeber abstrakt formuliert, er habe die Steuern abgeführt.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Update (29. Juli 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, diese wurde aber offenbar nicht eingelegt.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 (13 K 3649/13); rkr.

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