Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden darf.

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf ca. 17.000 € und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte die Klägerin pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dem folgte das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Klägerin offen gestanden habe.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG anzusehende Jahresabschlussfeier führten unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer.

Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG setze nach der Rechtsprechung des BFH aber voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Trotz der zeitlich erst dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.

Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen. Dieser Regelungszweck habe durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden sollen.

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die aber offenbar nicht eingelegt wurde.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. Februar 2020 (8 K 32/19 E,P,L), siehe den Newsletter März 2020 des Finanzgerichts; rkr.

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