Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des AfA-Volumens führen und insoweit einer Weiterführung der AfA entgegenstehen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Dezember 2008 erwarb die Klägerin für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die Klägerin nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Die Klägerin machte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2009 einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten geltend; daneben berücksichtigte die Klägerin die Netto-Anschaffungskosten auch in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand).

Anlässlich einer auch den Veranlagungszeitraum 2009 umfassenden Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Klimageräte --zum einen im Rahmen des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands und zum anderen im Rahmen der AfA-- durch den Betriebsprüfer aufgegriffen. Im Folgenden wurde vereinbart, dass die Geltendmachung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht werde und der Abzug der streitgegenständlichen Anschaffungskosten weiter im Wege der AfA erfolgen solle. Eine entsprechende Änderung unterblieb in der Folgezeit und kann aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung auch nicht nachgeholt werden.

Im Feststellungsbescheid 2012 berücksichtigte das Finanzamt den Abschreibungsbetrag der Geräte zunächst erklärungsgemäß. Später änderte das Finanzamt den Bescheid jedoch dahingehend, dass der Abschreibungsbetrag nicht mehr anerkannt wurde.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die Korrektur der doppelten Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Feststellungszeitraum 2009 hätte vorgenommen können. Das dies fehlerhaft unterblieben sei, könne nicht dazu führen, dass sie im Jahr 2012 die Abschreibung für die Geräte nicht geltend machen könne.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr zu Recht abgelehnt.

Bei dem durch die Klägerin gezahlten Kaufpreis (netto) für die Klimageräte handelt es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.

Durch die Geltendmachung der AfA und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.

Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden.

Durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Veranlagungszeitraum 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht. Eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA für die Klimageräte ist somit nicht möglich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 28. April 2020 (IX R 14/19), veröffentlicht am 6. August 2020.

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