Update: Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse bei Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Die Meilicke-Urteile des Europäischen Gerichtshofes zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ziehen weiter ihre Kreise. Aktuell äußerte sich das in diesem Bereich bekanntlich nicht unerfahrene Finanzgericht Köln zur nachträglichen Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente.

Streitig war, ob die gegenüber der Klägerin (einer KG) ergangenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1997 nachträglich im Hinblick auf die Einbeziehung von anrechenbarer belgischer Körperschaftsteuer (KöSt) zu ändern sind. Die Klägerin berief sich auf die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten formalen Nachweiserfordernisse und meinte ausreichende Dokumente vorgelegt zu haben, die eine Anrechnung ermöglichten. Jedoch – wie das Finanzamt letztlich zu Recht argumentierte – war bezüglich der strittigen Jahre bereits Verjährung eingetreten. Ein Problem, das letztlich zur Abweisung der Klage führte.

Finanzgerichtliche Würdigung: Ob die ausländische Körperschaftsteuer nachträglich auf die Einkommensteuer vergangener Veranlagungszeiträume anzurechnen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Verfahrensrecht. Die Vorlage einer (ausländischen) Steuerbescheinigung wurde durch den Gesetzgeber zwar ursprünglich als ein (zur jederzeitigen Änderung des Steuerbescheides führendes) rückwirkendes Ereignis angesehen. Dies hätte jedoch im Gefolge der Meilicke-Rechtsprechung dazu geführt, dass ohne jegliche Beschränkung eine nachträgliche Anrechnung hätte erreicht werden können. Um dem entgegen zu wirken wurde im Zuge einer Gesetzesänderung in § 175 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) klargestellt, dass die nachträgliche Erteilung oder Vorlage solcher Bescheinigungen nicht als rückwirkendes Ereignis gilt. Im Lichte des EuGH-Urteils Meilicke II war diese Vorgabe jedoch nicht mehr uneingeschränkt haltbar und die nationalen Gerichte waren aufgefordert, eine angemessene Übergangsfrist seit Erlass besagter Neureglung am 9. Dezember 2004 zu bestimmen. Die Frage der angemessenen Übergangsfrist wurde bislang allerdings noch nicht abschließend beantwortet. Tendenziell könnte diese, so das Finanzgericht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit sechs Monaten zu bemessen sein. Fraglich war und ist, wann diese Übergangsfrist beginnt (erst ab Ergehen der Entscheidung Meilicke II am 30. Juni 2011 oder gar 4 Jahre beginnend ab 9. 12. 2004, dem Ausfertigungsdatum des Gesetzes über die Neuregelung).

Unabhängig davon waren aber die von der Klägerin am 3. Mai 2005 vorgelegten Unterlagen für das Gericht nicht ausreichend. Sie enthielten vor allem keine einer inländischen Eigenkapitalgliederung entsprechenden Informationen, so dass aus den Unterlagen nicht erkennbar war, ob und inwieweit die Ausschüttungen ggf. aus steuerlich nicht vorbelastetem Eigenkapital (z.B. aus steuerfreien Dividendeneinkünften) erfolgt sind oder Altgewinne aus früheren Jahren ausgeschüttet wurden, die einem anderen Steuersatz als dem im Jahr der Ausschüttung geltenden unterlegen haben. Aus den vorgelegten Unterlagen müsse dies alles ersichtlich sein. Die Klägerin reichte zwar im März 2013 ergänzend fiktive Eigenkapitalgliederungen ein. Eine nähere Prüfung dieser Unterlagen, so das Finanzgericht abschließend, könne aber dahingestellt bleiben, da sie zweifelsfrei außerhalb jeder in Betracht kommenden Übergangsfristen vorgelegt wurden.

Update (13. August 2020)

Laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, die aber offenbar nicht eingelegt wurde.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 (10 K 2414/12), rkr.

To the top