Update: Verspätete Auszahlung von Tantiemen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Ein vorläufiger Verzicht auf Tantiemenzahlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH führt nicht in jedem Fall zu steuerlichen Konsequenzen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nur dann vor, so das Finanzgericht Köln in seiner rechtskräftigen Entscheidung, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemenvereinbarung ist.

Die Klägerin (eine GmbH) hatte in 2007 eine Tantiemerückstellung für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer aufwandswirksam gebucht. Die Tantiemen sollten vertraglich jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. Wegen nachfolgender finanzieller Schwierigkeiten durch die gesetzlich erzwungene Umstrukturierung eines Geschäftsfeldes mit einem Großkunden erfolgte die Auszahlung erst mehr als 19 Monate später in monatlichen Teilzahlungen. Es wurden diesbezüglich auch Gesellschaftsbeschlüsse gefasst, wonach die Tantieme vor Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit nicht gezahlt werden musste. Durch die Umstrukturierung musste ein Tätigkeitsbereich gänzlich eingestellt werden und auch eine Abwicklung des Unternehmens stand im Raum. Das Finanzamt sah eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der im Voraus abgeschlossenen Tantiemevereinbarung und nahm deswegen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt.

Zwar sei eine vGA zwingend, wenn die Tantiemeregelung nicht tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Jedoch führe nicht jede Abweichung vom Vereinbarten zwangsläufig zu einer steuerlichen Korrektur. Bei verspäteter Auszahlung der Tantieme liege eine vGA nur vor, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist; die Festlegung eines festen Zeitraums, innerhalb dessen eine verzögerte Auszahlung unschädlich sein soll, hielten die Richter nicht für sinnvoll. Vielmehr sprachen hier die besonderen Umstände gegen die Auffassung des Finanzamts: Für die Klägerin bestand eine wirtschaftlich schwierige Situation, da das Privatkundengeschäft mit einem Kommunikationsunternehmen wegbrach. Es sei, so die Richter, die Liquiditätslage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird die Liquidität gebraucht, um beispielsweise (überlebens)notwendige Investitionen zu tätigen, würde auch ein fremder Arbeitnehmer bei einer positiven Prognose für das Unternehmen seine Gehaltsansprüche nicht über die Investitionsnotwendigkeiten stellen und einer Stundung seiner Gehaltsansprüche zustimmen.

Hinweis: In einem gleichgelagerten Fall entschied das Finanzgericht Hamburg abweichend hiervon, dass die finanzielle Situation keinen vorläufigen Verzicht auf die Tantiemenzahlung rechtfertigt und deshalb von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sei (Urteil vom 20.11.2013, 2 K 89/13; die Revision wurde nicht zugelassen - die Klägerin hat aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, dort anhängig unter I B 195/13).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen durch den BFH Beschluss I B 195/13 vom 17. September 2014 (Update 13. August 2020).

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2014 (10 K 564/13), rechtskräftig

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