Update: Grunderwerbsteuer bei Übertragung eines KG-Anteils von einer GmbH auf Schwesterpersonengesellschaft

Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kommt nicht zum Zuge, wenn eine 100 prozentige Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen wird, an der ausschließlich der Alleingesellschafter der GmbH beteiligt ist.

Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand steuerbefreit

Die Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt. Die entstandene Grunderwerbsteuer wird insgesamt aber nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser – zwischengeschalteten – Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist (§ 6 Abs. 3 GrEStG). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer sog. "Ein-Mann-KG", deren Anteile er zu 99% direkt und zu 1% indirekt über eine ihm zu 100% gehörende GmbH hielt, die Anteile an der KG und der GmbH in eine weitere Gesamthand, an deren Vermögen er ebenfalls zu 100% beteiligt war, eingebracht. Hintergrund der höchstrichterlichen Entscheidung: Der Gesetzgeber will den Grundstückserwerb von einer Gesamthand insoweit von der Grunderwerbsteuer befreien, als aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz des Rechtsträgerwechsels in dem Zurechnungsbereich verbleibt.

Übergang eines KG-Anteils von einer GmbH auf Schwesterpersonengesellschaft steuerpflichtig

Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass dieses höchstrichterliche Ergebnis dann nicht übertragen werden kann, wenn eine Gesamthand 100% der Anteile an der grundbesitzenden Gesamthand von einer Kapitalgesellschaft erwirbt und an der erwerbenden Gesamthand derselbe Gesellschafter zu 100% beteiligt ist wie an der übertragenden Kapitalgesellschaft. Wegen der grunderwerbsteuerlichen Intransparenz der Kapitalgesellschaft ändere sich in diesem Fall - anders als im zitierten Fall des BFH - das Zurechnungssubjekt für das Grundstück (grunderwerbsteuerlich erfolgt die Zuordnung des Vermögens der Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft als der dinglich Berechtigten), so dass die Nichterhebungsklausel des § 6 Abs. 3 GrEStG hier außen vor bleibt. Die Revision wurde zugelassen.

Update (26. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts wurden bestätigt durch das BFH Urteil II R 1/13 vom 3. Juni 2014.

Fundstelle

Urteil Finanzgericht Münster vom 28. November 2012 (8 K 2285/09 F), veröffentlicht am 2. Januar 2013.

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